Lieber Forenkobold, schon wieder voll daneben. Auch Selbstständige dürfen nach Renteneintritt diese Renten auch beziehen, egal
ob diese Selbstständigen noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder nicht ! Dazu ein Beispiel aus dr Praxis : Ein mit mir befreundeter Tierarzt bekommt aus seinem Versorgungwerk seit dem 65 -zigsten Lebensjahr seine Altersrente. Die Tierarztpraxis darf er aber mit Wissen des Tierärzteversorgungswerkes uneingeschränkt weiter betreiben. Dabei sind gewisse Hinzuverdienstgrenzen zu beachten, welche evtl. zu einer Rentenküzung führen können. Diese Hinzuverdienstgrenzen sind allerdings so hoch angesetzt, dass kaum einer in die Rentenküzungsverlegenheit kommt. Gewinn -und Verlustrechnungen lassen sich bei Selbstständigen legal leicht etwas nach unten korrigieren.
@gerd Eine Verpachtung des Betriebes in Schlehdorf ist aus folgenden Grund nur zu einem lächerlichen Pachtpreis möglich. Der Ort Schlehdorf in dem der betreffende Hof angesiedelt ist,liegt am Rande des Kochelsees und des sich anschließenden Murnauer Moos ( Moor ). Das bedeutet das nur Grasland auf moorigen Grund möglich ist. Der Betrieb ist nach Angaben der Eigentümerin ca. 25 ha groß und ernährt Schlecht und Recht ca. 15- 20 Milchkühe. Jeder Pächter müßte mehr an die LSV bezahlen, als das was der Betrieb über das geringe Milchgeld einbringt !
Verkaufen kommt nicht in Frage, da der Hof in der 6. oder 7. Generation in der Familie ist.
Das was in diesem Fall kritisiert werden muß ist, dass die LSV nicht in der Lage ist bestimmte betriebliche Hindernisse in der Beitragsberechnung zu berücksichtigen. Dazu kommt das die Beiträge nach dem wirtschaftlichen Erfolg berechnent werden sollten und nicht nach irgendwelchen starren Prinzipien.Ich verkneife mir einen ähnlich gelagerten Fall aus Bruchsal oder Karlsruhe zu schildern. Auch dort wird stur nach Satzung verfahren, egal ob der Betrieb damit überfordert ist oder nicht !
