Ja stimmt, bei Reihenkultur <45cm wäre das dann doch möglich. Also Engsaat 37,5cm.
"Erosionsschutzstreifen sind eine Möglichkeit das Pflugverbot vom 1.Dez bis 15.Feb zu umgehen"
Das heisst dann, wenn man es richtig liest, darf man hier auch während der Sperrfrist Pflügen.?! Bei diesem ganzen Wahnsinn kriegt man ja Kopfschmerzen
Das ganze wird dann halt noch getoppt wenn man im gelben oder rotem Gebiet sitzt wie ich zB.
Also für mich ist alles was Sommerung wir jetzt dann pflügen angesagt und eine Begrünung drauf streuen. Erfolgt die Saat einer Winterkultur darf immer gepflügt werden auch wenn der Weizen erst Ende November in den Boden kommt. Laut Aussagt der Erzeugerringschulung mit Vertreter vom Amt spielt es keine Rolle ob die Saat aufgelaufen ist Hauptsache es wurde gesät. Bei Begrünungen muss das bis 30. Oktober geschehen sein so weit ich noch weiss.
Alle reden übers Wetter, aber keiner unternimmt was dagegen.
Rübsen und Senf habe ich schon öfters Ende September einfach über das gepflügte Ackerland gestreut und dann wurde es noch kniehoch vor Winter. Ob das Ende Oktober auch noch funktioniert weis ich jetzt nicht.
In wärmeren Jahren hat es mit WRüpsen in der zweiten September Dekade immernoch geklappt. Im Oktober wäre mir da das Saatgut zu teuer und zu schade. Zum Monatswechsel hab ich mal noch einen Rest mit dem Grubber gesät, aber das war ein Flop. Da macht dann wohl Populations Roggen mit dem Düngerstreuer mehr "Sinn". Nicht ackerbaulich, sondern Regelkonform zumindest.
Und ist der Tickmann noch so klein, ein Ar....och ist er obendrein.
wie schaut es aus, wenn man nach der Körnermaisernte im Herbst 2023 dann im Frühjahr 2024 Zuckerrüben anbauen möchte?
Ein Bekannter hat mich gefragt. Ich habe ihm gesagt, dass er erstmal seine max 20 % Schwarzbrache / Plugeinsatz ohne Begrünung planen soll und dann kann er den Rest planen.
Das bedeutet, dass er meiner Meinung nach dann zwischen 01.12.2023 und 15.02.2024 nicht pflügen darf. Er müsste es mit Ernteresten des Körnermaises den Winter über liegen lassen. Bei uns wird bei Zuckerrüben meistens vorher gepflügt.
Er dürfe mulchen und grubbern so oft er will oder ?
Grünes, Gelbes und Rotes Gebiet sind hier unrelevant oder ?
Eben, " nichtwendende " Bodenbearbeitung bleibt doch weiter erlaubt bzw. gilt danach die Mindestbedeckung auch als erfüllt, wenn am Stichtag erst die Keimblätter der Winterkultur erscheinen. Ein guter Grubber arbeitet gern besser, als ein schlechter Plug.
Wenn man die Mindestbodenbedeckung über Stoppelbrachen oder durch Mulchauflagen (belassen von Ernteresten) erreichen möchte ist jede Bodenbearbeitung untersagt. Allerdings kann man die Mindestbodenbedeckung über eine mulchende nicht wendende Bodenbearbeitung erreichen, soweit ich weiß gibt es da keine Einschränkungen wann und wie oft gegrubbert werden darf. Auch nach dem 10. Durchgang mit dem Grubber hat man ja schließlich nicht gepflügt.
Also ich Blicke nicht mehr durch. Hab mich aber aus Zeitgründen bisher nicht wirklich informiert.
Bei Aussaat einer Winterung kann im Herbst gepflügt werden, soweit klar. Nach Getreide mit anschließender ZF darf erst ab 16.2. gepflügt werden? Nach Körnermais dürfte ich theoretisch im November Pflügen, wenn bspw. Senf gestreut wird für eine anschließend folgende Sommerung? Körnermais nach Körnermais geht dann ab kommendem Jahr auch nicht mehr?
Ich möchte nach Silomais Zuckerrüben säen (ich weiß, nicht ideale Fruchtfolge, aber geht nicht anders..) Wie muss ich hierbei vorgehen, die Fläche ist rotes Gebiet, die Erosionsklasse 2.
Wenn ich vor dem 1. Dezember pflüge und Senf streue müsste es rechtlich passen?
Kann ich die Fläche für Zuckerrüben geplügt liegen lassen, da dieser Anteil unter 20% meiner Gesamtfläche ist
Meiner Meinung nach brauchst du im roten wie auch im gelben Gebiet immer eine Winterbegrünung oder Stoppelbrache damit du im Folgejahr düngen darfst. Also Pflug erst erlaubt ab16. Februar. Sind deine Rübenreihen 45cm der weiter auseinander gilt generell ein Pflugverbot im K2.
Alle reden übers Wetter, aber keiner unternimmt was dagegen.
Manchmal wünsche ich mir, dass hier Ämter mitlesen und dann wirklich diese Fälle konkret für alle Bundesländer einheitlich beantworten würden. Das wird langsam eine Fragensammlung vom feinsten. Am besten wäre es aber ihr holt euch die Antwort von eurem Amt und das am besten schriftlich. Denn wer schreibt, der bleibt. Wenn dann mal der nächste schlaue Kollege vom Amt was anders "interpretiert" (Stichwort Mindestbodenbedeckung) dann einfach E-Mail raus, und gut.. Opfer gefunden.