Hallo. Habe Fragen zu Mindestbodenbedeckung:
GLÖZ 6 besagt, dass „Mindestbodenbedeckung auf 80 % der AF“ mit der Option Bodenbedeckung ab Ernte HF Bis 01.10.2023 eingehalten werden muss.
Ich habe auf einer Fläche z. B. Getreide im Juli / August 23 geerntet und gegrubbert. Ich darf somit die "Option ziehen" dass ab 02.10.2023 pflügen darf . Die Fläche hat Kein K-Wasser 1 oder 2. Ich nenne sie K-Wasser 0 (sie ist eben) Ich falle unter die Regelung schwere Böden > 17 % Ton.
Ich habe 2 weitere Flächen welche bei mir 17 % der gesamten Ackerfläche ausmachen , wo ich nach Zuckerrüben im Okt / Nov pflüge will und in 2024 Sommergerste ansäe.
Wenn ich beide vorgenannten Flächen addiere dann komme ich z. B. 28 % gepflügte Fläche. Darf ich somit "28 % gepflügte Fläche"
über Winter ohne Einsaat liegen lassen ? Ich meine ja, da ich mit der erstgenannten Getreidefläche die Bodenbedeckung bis zum 01.10.2023 eingehalten habe oder ?
Kann somit ein Betrieb (wie in meinem Falle) über den Winter mehr wie 20 % gepflügt liegen lassen ? Dies wäre de Fall, wenn er sehr viele ebene Flächen hat oder liege ich falsch ?
Bei mir kommt noch dazu, dass die erstgenannte Fläche mit K-Wasser 0 im Roten Gebiet liegt. Da muss ich eigentlich eine ZF anbauen, damit ich im Folgejahr die Sommerung ( ZR / SG) überhaupt mit Dünger mit einem wesentlichen Stickstoff Gehalt … düngen darf.
Ich habe aber "das Glück" dass ich im Gebiet mit langjährigen Niederschlagsmittel unter550 mm. da kann dann die Aussaat der ZF unterbleiben.
Kann mir jemand kurz antworten, ob ich richtig liegen ? Vielen Dank.