Dann gibt es schläge die sind nach glöz6 hauptsächlich braun schraffiert also den schweren Teil dürfte man pflügen. Nach glöz5 ist aber der ganze schlag rot schraffiert. Was ist dann da zu machen?
Hallo zusammen, Glöz 5 (Erosionsschutz) betrachtet jeden einzelnen Schlag und der hat genau eine einheitliche Einstufung (K0, K1 oder K2). Die Auflagen gelten dann immer für den ganzen Schlag, auch wenn ein Großteil eben ist und nur an einer Stelle ein Hang. Schwere Böden spielen hier keine Rolle.
Glöz 6 (Mindestbodenbedeckung) betrachtet immer den ganzen Betrieb, man muß in der Summe seine 80 % erreichen. Wenn auf Teilflächen eines Feldes schwerer Boden ausgewiesen ist, hat man die glöz 6 Auflage auf dieser Teilfläche erfüllt, auf den leichten Böden nutzt man andere Ausnahmen oder die erlaubten 20 %. Niemand wird für diesen Mist auf einem Feld verschiedene Bodenbearbeitungen durchführen. Glöz 6 macht selten Probleme. Wenn man nach Glöz 6 ackern dürfte, nach Glöz 5 aber nicht, kann man natürlich nicht "nur" ackern. Sehr häufig bietet sich hier eine Pflugsaat mit dem Lehnerstreuer vorne drauf an. Ebenso muss die Begrünungspflicht im roten Gebiet bei Ernte vor dem 01.10. beachtet werden, bei Ernteende nach dem 01.10. brauchts dies nicht.
Was GLÖZ 5 anbelangt hat die Beletage der vermeintlich Fachwissenden zusätzlich den Regenerosivitätsfaktor als Einstufungsparameter für die neue Erosionskulissen herangezogen und so eine nicht mehr nachzuvollziehende Ausdehnung derselben bewirkt. Ich will jetzt nicht nähers über den Sinn oder vielmehr Unsinn dieser Festlegungen schwadronieren. Mich würde insbesondere interessieren wie diese GAPKondV in unseren Nachbarstaaten verkauft wird. Ich habe mehr als berechtigte Zweifel ob dies in der EU Allgemeingültigkeit hat, vermutlich ist es wieder ein deutscher Sonderweg. Deshalb frage ich hier eventuell mitlesende Kollegen aus anderen EU Ländern ob sie dieselben Auflagen u. Erosionskulissenausweitungen auf Grundlage des Regenerosivitätsfaktors genießen dürfen.Ich denke hier insbesondere auch an den Kollegen Engelberger,der ja in Frankreich Landwirtschaft betreibt. Vielen Dank!
Ist GLÖZ 6 noch erfüllt, wenn eine Zwischenfrucht jetzt mit der Scheibenegge flach eingearbeitet wird? Laut Artikel auf Agrarheute ist das möglich, lediglich der Pflug darf erst ab 15. Januar aufs Feld....?
Hallo Fendt 308, natürlich ist dann Glöz 6 für dieses Feld erfüllt, eine "mulchende nicht wendende Bodenbearbeitung (z.B. Grubber oder Scheibenegge)" steht auch als mögliche Bodenbedeckung in der Konditonalitäts-Broschüre. Ggf. musst du deine Angabe im MFA von bisher "Zwischenfrucht" auf "nicht wendende Bodenbearbeitung" ändern.
Aufgrund der geplanten Kürzung des Agrardiesel-Zuschusses ab März 2024 ist aktuell eine ordentliche Pflugfurche noch günstig und ab nächster Woche angesagt!
Mittlerweile hat man mit dem Bagger schon Probleme. Boden ist ca. 15cm gefroren. Ringwart ist heute rumgefahren und hat Bodenprobenset verteilt für N-min Proben. Am 16.01 holt er sie wieder (da bekommt er halt die leeren Tüten wieder)
Ja, das ist doch das Problem mit den Nmin Proben. Da ist die Probenahme doch eine echte Herausforderung. Mal ist der Boden gefroren, ein anderes mal zieht es einen beim Laufen auf den Acker die Schuhe aus, und dann noch die Entnahme aus dem Unterboden (30 - 60 cm). Die macht manuell auch keinen Spaß. Und maschinell wird es bei richtig nassen Boden auch nichts. Daher bin ich auf die EUF-Untersuchung umgestiegen. Probenahme noch im Juni oder dann im Oktober/November. Da ist es meist wesentlich leichter. Mann muss nur aus den Oberboden ziehen und die übrigen Nährstoffe hat man auch gleich mit erledigt. Man weiß dann auch frühzeitig Bescheid wie es mit der N-Versorgung aussieht. Und wenn etwas schief geht oder man massiv Zweifel am Ergebnis hat kann man immer noch Nmin machen.
Auch unsere Sozialisten haben das Problem, dass ihnen das Geld der anderen Leute ausgeht (Frei nach Margaret Thatcher)