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Tinyburli hat geschrieben:Ja, Chris, bin bisschen stinkig auf den Isarland. Will immer nur stänkern.
Tinyburli hat geschrieben:Ja, ich weiß nicht recht, was ich machen soll.
Wie es ausschaut, würde ich wohl nur so 15 000,- bekommen können. Und wie Du schreibst, bleiben nach Steuer dann nur noch so 10000,- übrig.
Denke, da hast Du recht, wastl, besser ich verkaufe lieber nicht. Und mich reuht der Wald jetzt auch!
Julius, jetzt alles ins Privatvermögen überführen, würde ziemlich viel Steuer zur Folge haben, und ich will ja meine Hobbylandwirtschaft und PV weiter machen und ziehe da ja auch ganz schöne Einkünfte jedes Jahr.
Wenn ich dann nach meinem Beispiel von jährlich so 20 000,- ausgehe, sinds in 10 Jahren auch stolze 200000,- auf meinem Konto.
Und mir wird nicht langweilig mit Euch.
Denke, das machen wir mal so weiter und wenn meine Tochter nicht ganz dumm ist, macht die eine GbR mit mir, und ich habe immer bisschen Unterhaltung mit Ihr.
5.4. Freibetrag (§ 16 Abs.4 EStG)
Hat der steuerpflichtige Veräußerer
das 55. Lebensjahr vollendet oder
ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinn dauernd berufsunfähig,
kann er auf Antrag beim Finanzamt auf den Veräußerungsgewinn
nur einmal in seinem Leben
einen Freibetrag in Höhe von 45.000 Euro erhalten.
Der Freibetrag ist auch dann voll "verbraucht", wenn der Veräußerungsgewinn im Einzelfall niedriger als der Freibetrag ist, dieser also nicht ausgeschöpft wird. Auch wenn der Steuerpflichtige mehrere selbstständige Gewerbebetriebe hat oder an mehreren Personengesellschaften als Mitunternehmer beteiligt ist, kann er den Freibetrag nur einmal beanspruchen. Andererseits kann bei Veräußerung (Aufgabe) des Gewerbebetriebes einer Personengesellschaft jeder Mitunternehmer für den auf ihn entfallenden Teil des Veräußerungsgewinns den vollen Freibetrag beanspruchen; dieser vervielfacht sich insoweit.
Eine Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zu derjenigen von körperlich, geistig und seelisch Gesunden mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist.
Der Freibetrag reduziert sich aber um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn die Obergrenze von 136.000 Euro übersteigt. Liegt der Veräußerungsgewinn über 181.000 Euro, reduziert sich der Freibetrag demnach auf Null. Ist der Veräußerungsgewinn aber geringer als 136.000 Euro steht der volle Freibetrag zur Verfügung.
Erstreckt sich eine Betriebsaufgabe über zwei Kalenderjahre und fällt der Aufgabegewinn daher in zwei Veranlagungszeiträumen an, ist der Freibetrag insgesamt nur einmal zu gewähren. Er bezieht sich auf den gesamten Betriebsaufgabegewinn und ist im Verhältnis der Gewinne auf beide Veranlagungszeiträume zu verteilen. Die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG kann für diese Gewinne auf Antrag in beiden Veranlagungszeiträumen gewährt werden. Der Höchstbetrag von 5 Millionen Euro ist dabei aber insgesamt nur einmal zu gewähren (BMF Schreiben vom 20. Dezember 2005 BStBl. 2006 I S. 7, BMF IV B 2 – S 2242 – 18/05)
julius hat geschrieben:Wichtig ist auch der Kaufzeitpunkt. Also teuer oder billig.
julius hat geschrieben:Aber wenn man seinen Wald nach Steuern für 3 Euro verkaufen könnte pro m² wären das doch 30 000 Euro pro ha.
Damit macht man an der Börse doch incl Dividende locker 10 % pro Jahr über die letztn 50 Jahre. Billig gerechnet, die Experten hier im Forum machen ein mehrfaches im Jahr an der Börse.
Das wären dann pro ha Wald im Jahr 3000 Euro Ertrag und der wird dann nur mit 27 % versteuert.
Selbst wenn man den Wald nur um 2 Euro verkauft pro m² kommt man bei 10 % dann auf 2000 Euro Ertrag pro ha im Jahr und muss nur mit 27 % versteuern statt persönlicher Steuersatz.
Da braucht man keinen Wald mit Wind und Käferrisiko.
Wer also seinen Wald vor 10 oder 20 oder 30 Jahren verkauft hat und ist an die Börse hat das große Geschäft gemacht.
Klar stimmt das war die letzten 50 Jahre so ist aber für die Zukunft nicht gesichert das es so bleibt. Kann sich ändern. Kann weniger werden, aber auch mehr werden. Weis man nicht.
Wichtig ist auch der Kaufzeitpunkt. Also teuer oder billig.
Isarland hat geschrieben:....
Verkauf halt dein Gelumpe, zocke an der Börse, und brunz uns nicht die Ohren voll mit deinem hätte, wäre, wenn Gesäusel.
langholzbauer hat geschrieben:Isarland hat geschrieben:....
Verkauf halt dein Gelumpe, zocke an der Börse, und brunz uns nicht die Ohren voll mit deinem hätte, wäre, wenn Gesäusel.
Stimmt!
Wenn einer im Wirtshaus ständig so mies drauf wäre , wie @julius, hätte er schon längst Stammtisch-verbot.
Estomil hat geschrieben:Das nennt sich Betriebsaufgabe im ganzen und geht so einfach jetzt auch nicht. Damit musst du nämlich deinen ganzen Betrieb aufgeben. Also nicht unbedingt verkaufen.
Das kann zb auch für Stille Reserven herangezogen werden wenn du alles verpachtest, den Trecker verkaufst und Lagerbestande auflöst.
Du kannst aber zb deine pv Anlagen nehmen mit zb Buchwert 50000€ und die für zb 95000€ an deine Frau verkaufen die das Ding dann wieder abschreiben kann.
Richtig Spass macht sowas aber eigentlich erst bei richtig grossen Summen so ab 500k.
Rhöner80 hat geschrieben:Estomil hat geschrieben:Das nennt sich Betriebsaufgabe im ganzen und geht so einfach jetzt auch nicht. Damit musst du nämlich deinen ganzen Betrieb aufgeben. Also nicht unbedingt verkaufen.
Das kann zb auch für Stille Reserven herangezogen werden wenn du alles verpachtest, den Trecker verkaufst und Lagerbestande auflöst.
Du kannst aber zb deine pv Anlagen nehmen mit zb Buchwert 50000€ und die für zb 95000€ an deine Frau verkaufen die das Ding dann wieder abschreiben kann.
Richtig Spass macht sowas aber eigentlich erst bei richtig grossen Summen so ab 500k.
Und was macht das für einen Sinn, die PV an die Frau zu verkaufen? Also steuerlich?
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