Zitat: Österreichische Holzhandelsusancen
22-20 Übermaß für Sägerundholz
Der Stammlänge ist – unter Berücksichtigung der Bestimmung über die Vermessung der Länge (12-11) – ein Übermaß von 1% der Gesamtlänge – mindestens
6 cm, höchstens 15 cm – zu geben. Wenn zu erwarten ist, daß bei der Bringung
Fremdkörper an den Stirnflächen eindringen, ist ein größeres Übermaß zu geben. Das Übermaß bleibt bei der Längenmessung unberücksichtigt. Hat das Stück nicht das vorgeschriebene Übermaß, so ist es in der Länge auf die
nächste Halbmeterstufe zurückzustufen.
Also wurde es doch korrekt abgerechnet.
Gruß Yogi