Land- und Forstwirte sind nicht „alleinarbeitende Unternehmer“ im gleichen Sinne wie ein Angestellter, der weisungsgebunden ist,
und ihre Sorgfaltspflicht unterscheidet sich von der eines Angestellten.
Aktuelle Zeit: Sa Nov 15, 2025 21:10
Moderator: Falke
Höffti hat geschrieben:Aber nimm Dir doch bitte einfach die zwei Minuten Zeit und poste hier die Rechtsquelle, wo steht, dass ich als Forstwirt bei alleiniger Nutzung meier Seilwinde diese alle zwei Jahre prüfen muss.
Lenkfix hat geschrieben:Höffti hat geschrieben:Aber nimm Dir doch bitte einfach die zwei Minuten Zeit und poste hier die Rechtsquelle, wo steht, dass ich als Forstwirt bei alleiniger Nutzung meier Seilwinde diese alle zwei Jahre prüfen muss.
Ja ok waren zehn Minuten, > Wiederkehrende Windenprüfungen; Nach den Unfallverhütungsvorschriften VSG 3.1 "technische Arbeitsmittel" § 19 betragen die Prüffristen 1 Jahr im Profieinsatz.
Bei gelegentlichem Einsatz (Nichtprofi) werden Prüffristen von 2 Jahren akzeptiert. Nach der Betriebssicherheitsverordnung legt der Betriebsunternehmer die Prüffristen nach der Gefährdungsbeurteilung fest.
Die Zugkraftprüfung und die Ermittlung der Bremshaltekraft sind Bestandteil von der Windenprüfung.
Ecoboost hat geschrieben:Eben noch einen Rückruf von der Dekra erhalten. Prüfung Rückewagen inkl. Kranprüfung mit definierten Gewicht was ich selbst stellen muss:
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