Aktuelle Zeit: Di Mai 07, 2024 7:19
Estomil hat geschrieben:Nachtrag: der Hof an sich hat kaum einen Wert. Den kann deine Schwester gern haben.
Der eigentliche Wert des betriebes liegt im Grund und Boden. Der hat jetzt einen wert und wird auch noch in hundert Jahren einen wert haben.
Staelle, Maschinenhallen und ein Betriebsleiterhaus haben nur solange einen wert, solange sie gut in Schuss sind und jemand sie wirtschaftlich nutzen kann.
Sprich wenn du 400mastbullen bei dir Einstellen kannst lässt sich die Kiste leicht verkaufen. Wenn nur Platz für 50bullen ist reden wir von einer Investitionsruine.
Für das riesen Wohnhaus, dass sich nur schwer umbauen und vermieten lässt sieht das ähnlich aus.
Mittelfristig wird der Grossteil abgerissen werden müssen.
Wenn dein Vater das alles hätte verhindern wollen hätte er schon vor 20jahren einen Nachfolger aufbauen müssen und massiv investieren müssen. Da reden wir aber von 7stelligen Summen.
Der koenigweg weg lautet also verpachten und zusehen, dass nichts verkauft werden muss.
15er hat geschrieben:Aber grundsätzlich ist eine Hofstelle und prviligierte LW allein schon wegen dem Baurecht unbezahlbar.
CarpeDiem hat geschrieben:15er hat geschrieben:Aber grundsätzlich ist eine Hofstelle und prviligierte LW allein schon wegen dem Baurecht unbezahlbar.
Da gebe ich dir absolut recht, aber nicht wenn dort ein riesiger Bullen-/Schweinestall vorhanden ist. Dann wäre nämlich die Wohnanlage, die den eigentlichen Wert darstellt, völlig wertlos. Gestank und Emmissionen sind out, völlig out. Das hat unser geschätzter User @Estomil offenbar noch nicht bemerkt, dass Parteien und NGO's sind seltener Einmütigkeit mit Düngeverordnung, Baurecht u.ä. dem Kram ein Ende bereiten.
Deshalb würde ich an der Stelle des Threaderstellers vor allem in den Hof als exquisite Wohnanlage investieren. Hier lassen sich ganz andere Renditen erwirtschaften als in der Lw, diese allenfalls als schmückendes Beiwerk mitlaufen lassen unter Mitnahme aller staatlichen Subventionssegnungen!
Estomil hat geschrieben:Nachtrag: der Hof an sich hat kaum einen Wert. Den kann deine Schwester gern haben.
Der eigentliche Wert des betriebes liegt im Grund und Boden. Der hat jetzt einen wert und wird auch noch in hundert Jahren einen wert haben.
Staelle, Maschinenhallen und ein Betriebsleiterhaus haben nur solange einen wert, solange sie gut in Schuss sind und jemand sie wirtschaftlich nutzen kann.
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15er hat geschrieben:Was heute Out ist und was nicht, ist in meine Augen nicht relevant.
§ 2049 BGB Übernahme eines Landguts
(1) Hat der Erblasser angeordnet, dass einer der Miterben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu übernehmen,
so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Landgut zu dem Ertragswert angesetzt werden soll.
(2) Der Ertragswert bestimmt sich nach dem Reinertrag, den das Landgut nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann.
Grundstückverkehrsgesetz - GrdstVG § 16
(1) Wird der Betrieb einem Miterben zugewiesen, so steht insoweit den übrigen Miterben an Stelle ihres Erbteils ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages zu, der dem Wert ihres Anteils an dem zugewiesenen Betrieb (§ 13 Abs. 1) entspricht.. Der Anspruch ist bei der Zuweisung durch das Gericht unter Berücksichtigung der folgenden Vorschriften festzusetzen.Der Betrieb ist zum Ertragswert (§ 2049 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) anzusetzen
(2) Die Nachlaßverbindlichkeiten, die zur Zeit des Erwerbes (§ 13 Abs. 2) noch bestehen, sind aus dem außer dem Betriebe vorhandenen Vermögen zu berichtigen, soweit es ausreicht. Ist eine Nachlaßverbindlichkeit an einem zum Betriebe gehörenden Grundstück dinglich gesichert, so kann das Gericht auf Antrag mit Zustimmung des Gläubigers festsetzen, daß der Erwerber dem Gläubiger für sie allein haftet. Trifft es eine solche Festsetzung, so ist § 2046 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf diese Verbindlichkeit nicht anzuwenden.
(3) Das Gericht kann die Zahlung der den Miterben nach Absatz 1 zustehenden Beträge auf Antrag stunden, soweit der Erwerber bei sofortiger Zahlung den Betrieb nicht ordnungsgemäß bewirtschaften könnte und dem einzelnen Miterben bei gerechter Abwägung der Lage der Beteiligten eine Stundung zugemutet werden kann. Der Erwerber hat die gestundete Forderung zu verzinsen und für sie Sicherheit zu leisten. Über die Höhe der Verzinsung und über Art und Umfang der Sicherheitsleistung entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen. Das Gericht kann die rechtskräftige Entscheidung über die Stundung auf Antrag aufheben oder ändern, wenn sich die Verhältnisse nach der Entscheidung wesentlich geändert haben.
(4) Auf Antrag eines Miterben kann das Gericht bei der Zuweisung festsetzen, daß der Miterbe statt durch Zahlung eines Geldbetrages ganz oder teilweise durch Übereignung eines bei der Zuweisung bestimmten Grundstücks abzufinden ist. Das Grundstück muß zur Deckung eines Landbedarfs des Miterben benötigt werden und von dem Betrieb abgetrennt werden können, ohne daß die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 wegfallen. Die Veräußerung dieses Grundstücks bedarf nicht der Genehmigung nach diesem Gesetz.
(5) Das Gericht kann auf Antrag eines Miterben bei der Zuweisung festsetzen, daß er durch ein beschränktes dingliches Recht an einem zugewiesenen Grundstück abzufinden ist. Die Festsetzung ist unzulässig, wenn der Erwerber dadurch unangemessen beschwert würde.
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