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Betriebs- KFZ anschaffen oder nicht?

Hier kann man über aktuelle Themen aus den Medien und Allgemeines der Landwirtschaft diskutieren.
Thema gesperrt
452 Beiträge • Seite 7 von 31 • 1 ... 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 ... 31

Re: Betriebs- KFZ anschaffen oder nicht?

Beitragvon Tinyburli » Do Feb 08, 2018 4:13

Hab bei Haufe wieder noch was gefunden:

Vermeidung der Kostendeckelung beim Kfz-Privatnutzungsanteil

https://www.haufe.de/finance/steuern-fi ... 48270.html

Nutzen Unternehmer ihren Firmenwagen privat, müssen sie einen Privatanteil versteuern. Dieser wird als fiktive Betriebseinnahme gebucht. Dabei muss nicht mehr versteuert werden als das Fahrzeug Kosten verursacht hat – es kommt also zur so genannten Kostendeckelung.


Voller Betriebsausgabenabzug für die Kfz-Kosten – fiktive Betriebseinnahmen für die Privatnutzung

Unternehmer, die ihren Betriebs-Pkw auch privat nutzen, müssen den sog. Privatanteil versteuern. Die Versteuerung erfolgt in der Weise, dass zunächst alle Kosten für den Pkw als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, also auch die Kosten, die Privatfahrten betreffen. Später wird in der Gewinnermittlung für die Privatfahrten ein bestimmter Betrag als fiktive Betriebseinnahme angesetzt, sodass sich nur der Saldo als Betriebsausgaben auswirkt.
Wann der private Anteil auf die tatsächlichen Kosten begrenzt wird

Für die Ermittlung des Privatanteils hat der Unternehmer bei zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Pkw die Wahl zwischen zwei Methoden:


der 1 %-Regelung und
der Fahrtenbuchmethode.

Oft wird kein Fahrtenbuch geführt. Dann findet zwangsläufig die 1 %-Regelung Anwendung. Da diese ein pauschales Verfahren ist, kommt es häufig zu merkwürdigen Ergebnissen. Es ist nämlich durchaus möglich, dass der pauschal ermittelte Privatanteil nach der 1 %-Regelung höher ist als die tatsächlich angefallenen Kosten des Pkw. Dann kommt es zur Anwendung der sog. Kostendeckelung (BMF, Schreiben v. 18.11.2009, BStBl 2009 I S. 1326, Rn. 18 bis 20). Zur Vermeidung einer Überbesteuerung darf ein davon betroffener Unternehmer den zu versteuernden Privatanteil auf die tatsächlichen Kosten begrenzen.


Beispiel: So wirkt die Kostendeckelung

Einzelgewerbetreibender A nutzt seinen zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Betriebs-Pkw (Listenpreis: 50.000 EUR) auch privat. Es handelt sich um einen günstig erworbenen Gebrauchtwagen. Da A in dem Haus wohnt, in dem er seinen Gewerbebetrieb ausübt, fallen keine Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte an. Im Jahr 2016 entstehen Gesamtkosten für den Pkw von 4.000 EUR.

Nach der 1 %-Regelung müsste A einen Privatanteil von 12 % von 50.000 EUR = 6.000 EUR versteuern. Er macht jedoch die Kostendeckelung geltend und versteuert als privaten Nutzungsanteil „nur“ ein Betrag von 4.000 EUR. Denn die tatsächlichen Kosten bilden die Obergrenze für den Privatanteil.

Konsequenz: Kein Betriebsausgabenabzug

Das hat zur Konsequenz, dass kein einziger EUR der Autokosten als Betriebsausgaben abziehbar ist – und das, obwohl der Pkw zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird.


So vermeiden Sie die Kostendeckelung

Zur Vermeidung der Kostendeckelung gibt es eine erstaunlich einfache Lösung. A muss nur die betriebliche Nutzung auf 50 % oder darunter senken. Wird ein Fahrzeug zunächst über 50 % betrieblich genutzt und sinkt die Nutzung später auf unter 50 % oder darunter, scheidet es dadurch nicht zwangsweise aus dem Betriebsvermögen aus. Solange es noch betrieblich genutzt, kann es zukünftig als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden.

Die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens setzt zwar grundsätzlich voraus, dass die eigenbetriebliche Nutzung des betreffenden Wirtschaftsguts mindestens 10 % und maximal 50 % beträgt. Es kommt aber zu keiner Zwangsentnahme, wenn die betriebliche Nutzung eines beweglichen Wirtschaftsguts, das in den Vorjahren zu Recht als Betriebsvermögen ausgewiesen wurde, unter 10 % absinkt. Vermindert sich der Umfang der betrieblichen Nutzung eines PKW in einem Folgejahr auf unter 10 %, ändert dies laut BFH an der Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen nichts, weil eine solche Nutzungsänderung allein keine Entnahme darstellt (BFH, Urteil v. 21.8.2012, VIII R 11/11, BStBl. 2013 II S. 117; ebenso R 4.3 Abs. 3 Satz 2 EStR 2012).


Praxis-Tipp: Verminderung der Nutzung führt zu anteiligem Betriebsausgabenabzug

Wenn A den Betriebs-Pkw im Jahr 2016 z.B. nur zu 50 % privat nutzt, kann er 50 % der Pkw-Kosten (hier: 2.000 EUR) als Betriebsausgaben abziehen. Durch eine niedrigere betriebliche Nutzung eines Geschäftswagens kann also ein höherer Betriebsausgabenabzug erreicht werden, ein erstaunliches Ergebnis. Die Reduzierung der betrieblichen Nutzung muss jedoch in „geeigneter Form“ glaubhaft gemacht werden. Das kann natürlich durch ein Fahrtenbuch geschehen, aber auch durch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum (i. d. R. 3 Monate; BMF, Schreiben v. 18.11.2009, BStBl. 2009 I S. 1326, Rn. 4 zum Nachweis der betrieblichen Nutzung bei Kfz des notwendigen Betriebsvermögens).



Zum Teil wird in der Literatur die Kostendeckelung mit einem Privatanteil von faktisch 100 % als nicht akzeptabel und als Verstoß gegen das Verbot der Übermaßbesteuerung angesehen (vgl. Urban, FR 2010 S. 510). Bei einem zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Pkw wird bei Anwendung der 1 %-Methode eine Kostendeckelung auf geringfügig weniger als 50 % (statt 100 %) für angebracht gehalten. Denn 50 % oder höher als 50 % kann die private Nutzung bei einem zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Pkw ja nicht sein, sonst wäre der Pkw kein notwendiges Betriebsvermögen.



Die Streitfrage ist inzwischen Gegenstand einer beim BFH anhängigen Revision (Az. beim BFH: X R 28/15). Dass die Revision erst auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Steuerpflichtigen hin vom BFH zugelassen wurde, könnte darauf hindeuten, dass der BFH seine bisherige Auffassung ändern will. Es liegt auf der Hand, dass einschlägige Fälle offengehalten werden sollten, bis der BFH entschieden hat.
Mit freundlichen Grüssen
Tinyburli
 
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Re: Betriebs- KFZ anschaffen oder nicht?

Beitragvon Tinyburli » Do Feb 08, 2018 6:19

Wenn ich mir den Haufe- Artikel so anschaue, komme ich zur Überzeugung, dass die 10 - 50 % betriebliche Nutzung des PKW gar nicht so unvorteilhaft ist.
Bei angenommenen 45 % betrieblicher Nutzung sind ja 55 % privat.
Ich würde bei den Umsatzsteuerbehafteten Ausgaben 45 % der Umsatzsteuer ausbezahlt bekommen.
Von den Ausgaben müsste ich 55 % bei der Einkommensteuer als Gewinn versteuern.
Die betrieblichen 45 % der Ausgaben würden den Gewinn reduzieren, bleiben 10 % effektiv.
Ich würde bei der Anschaffung die UST als Vorsteuer erstattet bekommen.
Ich würde das Fahrzeug im Betriebsvermögen führen.
Ich denke, ich könnte es mit 100 % auf die Nutzungszeit abschreiben da gewillkürtes Betriebsvermögen .
Vor einem Verkauf würde ich es mit Aufdeckung der stillen Reserven umsatzbesteuert ins Privatvermögen buchen.
Es könnte aber auch sein, dass ich in eineigen Jahren die Regelbesteuerung aufgebe und keine USt abführen müsste.

Natürlich würde ich für ein Vierteljahr ein Fahrtenbuch führen um einen Privatanteil festzusetzen.

Nehmen wir mal an, ich würde ein gebrauchtes Fahrzeug mit USt 10000,- kaufen.
Ich würde die USt erstattet bekommen: Bin ich bei 8403,-
Die Abschreibung würde die Besteuerung des Privatanteils der Ausgaben weit übersteigen, da ja auch der betriebliche Teil zählt (ca. 6000,- x 20% = 1200,-).
Von den Ausgaben würde ich 45 % der USt erstattet bekommen. (720,- in 5 Jahren ca.)
Verkauf nach 5 Jahren zu 4000,- (als Gewinn versteuern und USt abführen). (-700,- - 600,- = -1300,-)

Siehe auch das Pdf von Weichselbaum:

http://www.steuerkanzlei-weichselbaum.d ... 7_2016.pdf
Mit freundlichen Grüssen
Tinyburli
 
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Re: Betriebs- KFZ anschaffen oder nicht?

Beitragvon marius » So Feb 18, 2018 17:42

Tinyburli hat geschrieben: Verstoß gegen das Verbot


Im Grunde sollten alle Verbote verboten werden.
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Re: Betriebs- KFZ anschaffen oder nicht?

Beitragvon Tinyburli » Fr Aug 17, 2018 20:46

Mir ist da ein Skoda Rapid 90 PS , 4 Jahre alt, 93000 km , Diesel zu 6500,- brutto im Sinn.
Ich denke, ich handel ihn auf 6000,- runter, was dann netto so 5100,- macht.
Da er ja bereits 4 Jahre alt ist, kann ich auf 2 Jahre abschreiben.
Bei 25 % Steuersatz spar ich 1250,- Einkommensteuer und die Vorsteuer 950,- = 2100,-
Für den Kangoo bekomme ich vielleicht 1000,-
Ich hab dann für effektiv so 3000,- ein 4 Jahre altes Auto
Natürlich ist die Rechnung etwas milchmädchenmäßig.
In der Versicherung ist der Rapid genauso teuer wie der Kangoo. 174,-
Die KFZ- Steuer ist 100,- teurer.
Bei den Spritrechnungen kann ich nur 45 % betrieblich ansetzen.
Ich muß ein representatives Fahrtenbuch 3 Monate führen.
Nach 2 Jahren verkaufe ich ihn wieder, da abgeschrieben. 6 Jahre alt zu 3000,-

Da der Rapid 35 PS mehr und eine Klimaanlage hat, gewinne ich an Comfort.

Anhängerkupplung muß ich anbauen.
Mit freundlichen Grüssen
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Re: Betriebs- KFZ anschaffen oder nicht?

Beitragvon Rhöner80 » Mo Aug 20, 2018 8:21

Umsatzsteuer bei Verkauf?
Individueller Steuersatz auf Veräußerungsgewinn?
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Re: Betriebs- KFZ anschaffen oder nicht?

Beitragvon Tinyburli » Fr Aug 24, 2018 19:14

Ja, Rhöner, ein bischen milchmädchenmäßig.

Ich hab jetzt erst mal den Kangoo gegen einen Berlingo getauscht. Ein Jahr jünger und mit sichtbaren Gebrauchsspuren.

Ist jetzt ein Benziner, kein LKW. Da muß ich teurer tanken und kann nur 50 % der Unterhaltskosten ansetzen. Naja, den Family Guy wirds freuen.

Steuer ist 8,- billiger, Versicherung 30,- teurer. Check24 hat mir die WGV himmelblau empfohlen. Über Shoop noch mit 35,- Cashback.

Hat aber eine Klimaanlage, muß ich Ventilator reparieren. Und 20 PS mehr als der Kangoo. Kann nur 900 kg gebremst anhängen. Anhängekupplung muß ich auch noch anbauen.

Eigentlich passt so ein Kombi- für mich ganz gut. Ich überlege aber, vielleicht einen Dacia Duster zu kaufen. Da kann man so 1500 kg anhängen. Weiß noch nicht recht, was ich mache.

Der Kangoo war zwar im Betriebsvermögen , aber den Berlingo mach ich nicht betrieblich. Wenn ich den wieder verkaufe, müßte ich sonst zu viel versteuern.

Aber wenn ich einen günstigen 4- Jährigen SUV Duster finden würde, könnte ich in 2 Jahren abschreiben, da muß ich schauen.

Da ich nächstes Jahr relativ hohe Einkünfte aus meiner PV- Anlage haben werde, werde ich gewinnmindernde Rücklagen bilden. Die kann man 3 Jahre stehen lassen und muß dann im 3. Jahr danach investieren und versteuern. Wenn man das nicht macht, wird die Steuer rückwirkend korrigiert und der Steuerbetrag muß verzinst werden. Momentan mit 6 %, soll aber reduziert werden.

https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__7g.html


Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 7g Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe
(1) 1Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbeträge). 2Investitionsabzugsbeträge können nur in Anspruch genommen werden, wenn

1.
der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem die Abzüge vorgenommen werden, die folgenden Größenmerkmale nicht überschreitet:

a)
bei Gewerbebetrieben oder der selbständigen Arbeit dienenden Betrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ermitteln, ein Betriebsvermögen von 235 000 Euro;
b)
bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft einen Wirtschaftswert oder einen Ersatzwirtschaftswert von 125 000 Euro oder
c)
bei Betrieben im Sinne der Buchstaben a und b, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 3 ermitteln, ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge einen Gewinn von 100 000 Euro;

2.
der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt. 2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend. 3In den Fällen des Satzes 2 müssen sich die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge aus den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen ergeben.

3Abzugsbeträge können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht. 4Die Summe der Beträge, die im Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren nach Satz 1 insgesamt abgezogen und nicht nach Absatz 2 hinzugerechnet oder nach den Absätzen 3 oder 4 rückgängig gemacht wurden, darf je Betrieb 200 000 Euro nicht übersteigen.
(2) 1Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts können bis zu 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzugerechnet werden; die Hinzurechnung darf die Summe der nach Absatz 1 abgezogenen und noch nicht nach den Absätzen 2 bis 4 hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Abzugsbeträge nicht übersteigen. 2Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts können in dem in Satz 1 genannten Wirtschaftsjahr um bis zu 40 Prozent, höchstens jedoch um die Hinzurechnung nach Satz 1, gewinnmindernd herabgesetzt werden; die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen sowie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne von § 6 Absatz 2 und 2a verringern sich entsprechend.
(3) 1Soweit in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Absatz 2 Satz 1 hinzugerechnet wurden, sind die Abzüge nach Absatz 1 rückgängig zu machen; die vorzeitige Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen vor Ablauf der Investitionsfrist ist zulässig. 2Wurde der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern. 3Das gilt auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem das dritte auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr endet. 4§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.
(4) 1Wird in den Fällen des Absatzes 2 ein begünstigtes Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, sind die Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Verringerung der Bemessungsgrundlage und die Hinzurechnung nach Absatz 2 rückgängig zu machen. 2Wurden die Gewinne der maßgebenden Wirtschaftsjahre bereits Steuerfestsetzungen oder gesonderten Feststellungen zugrunde gelegt, sind die entsprechenden Steuer- oder Feststellungsbescheide insoweit zu ändern. 3Das gilt auch dann, wenn die Steuer- oder Feststellungsbescheide bestandskräftig geworden sind; die Festsetzungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erstmals nicht mehr vorliegen. 4§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.
(5) Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.
(6) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 5 können nur in Anspruch genommen werden, wenn

1.
der Betrieb zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die Größenmerkmale des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 nicht überschreitet, und
2.
das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird; Absatz 4 gilt entsprechend.

(7) Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften sind die Absätze 1 bis 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft tritt.


Sagen wir mal, ich investiere dann in einen Schlepper 15000,- und in einen Lieferwagen 10000,-€. Wären dann 25000,- €. 40% davon 10000,- die ich verschieben würde.

Außer dem käme dann noch eine neue PV- Anlage in Betracht: 50000,-, davon 40 % = 20000,-€.

Wenn dann die PV- Anlage nicht gebaut würde, müßte ich 6 % von ca. 6000,- Steuer für 3 Jahre nachzahlen: 1000,- ca.

Die Einkommensteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder haben die Frage erörtert, wie dachintegrierte Photovoltaikanlagen ertragsteuerlich zu beurteilen sind. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass auch dachintegrierte Photovoltaikanlagen – ebenso wie herkömmliche Aufdachanlagen – nicht als unselbständige Bestandteile des Gebäudes, sondern als selbständige, vom Gebäude losgelöste bewegliche Wirtschaftsgüter zu behandeln sind.
Mit freundlichen Grüssen
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Re: Betriebs- KFZ anschaffen oder nicht?

Beitragvon Tinyburli » Mo Sep 17, 2018 3:17

Gestern hatten die bei VOX einen Bericht über defekte Abgas- Rückführungs- Klappen. Die sind bei Dieselfahrzeugen neuerer Bauart eingebaut und verschmutzen oder gehen defekt. Man kann sie zwar reinigen lassen, ist aber je nach Modell eventuell recht kostspielig.

Das tritt gerne bei Kurzstreckenbetrieb auf. Auch der Dieselpartickelfilter kann zusetzen bei starkem Kurzstreckenbetrieb.

Man könne zur Vermeidung zwischendurch eine flotte Autobahnfahrt machen.

Und die Problematik der Umrüstung mit Schummelsoftware ausgerüsteter Diesel.

Von daher sind Benzinfahrzeuge wohl problemloser als Diesel. Sie brauchen halt mehr und teureren Sprit.

Anderer Seits würde man Dieselstinker wohl jetzt günstig kaufen können. Bin am Überlegen.
Mit freundlichen Grüssen
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Re: Betriebs- KFZ anschaffen oder nicht?

Beitragvon Tinyburli » Sa Okt 27, 2018 9:41

Diese Woche war ich mit dem Berlingo in Mülheim an der Ruhr mit Anhänger. Ich hatte einen DurchschnittsverbraUCH VON 8 Liter / 100 km. Wenn ich da den Diesel vergleiche, bin ich so bei 6 Liter gewesen bei günstigerem Preis.
Der Berlingo ist zwar tapfer gefahren, aber die hohe Benzinrechnung erschreckt mich doch.

Mit dem Diesel hat man dann so 30 % weniger Kosten.

Bei so 10000 km im Jahr sind das 8 x 100 = 800 Liter x 1,60 = 1280 € x 0,3 = 380,-

Ich könnte bei einem Diesel also so 380,- im Jahr sparen. Plus volle Umstzsteuer 120,- = 500,-

Und wenn ich einen LKW- zugelassenen kaufe, kann ich den Sprit zu 100 % steuerlich ansetzen und nicht nur zu 50 % wie beim Benziner.

Der Berlingo muß wieder weg. Vielleicht kauft ihn einer für 1000,-. Ist ja jetzt eine Anhängerkupplung dran.

Für 900,- hab ich ihn jetzt verkauft.

Morgen schau ich einen Punto- Diesel an. EZ 2011 und Euro 5. 75 PS ohne Rücksitze. Der Verkäufer sagte, als er auf der Autobahn fuhr, hat die Verbrauchsanzeige nur 3 Liter angezeigt. Muß da den Dieselpartikelfilter erneuern und Anhängerkupplung anbauen.

Er läuft als PKW und kostet 123,- Steuer. Versicherung etwa 180,-€

In der Anzeige steht, die letzten 2000 km 4 Liter pro 100 km. Wenn ich ihn mit 5 Litern fahre, spare ich immer noch gewaltig im Vergleich zum Benziner.

Was ich gelesen habe, muß ich den Turboschlauch auswechseln. Beim Beschleunigen pfeift er ganz leise und das könnte der Schlauch sein.
Mit freundlichen Grüssen
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Re: Betriebs- KFZ anschaffen oder nicht?

Beitragvon Tinyburli » Di Nov 20, 2018 6:14

Ich habe jetzt den Fehlerspeicher ausgelesen: P2002 steht drinnen, schlechter Wirkungsgrad des Dieselpartikelfilters.

Außerdem werden keine Werte des Drucksensors des DPF aufgezeichnet. Der Drucksensor scheint defekt zu sein. Ich habe einen neuen bestellt - ausgewechselt und Fehler ist weg!

Dann muß ich noch eine Anhängerkupplung anbauen, die Heckklappendämpfer und die Scheibenwischer erneuern und er sollte so weit in Ordnung sein.

Ich werde ihn jetzt nicht ins Betriebsvermögen nehmen. Muß sonst zu viel beim Verkauf versteuern. Ich denke, den kann ich dann in ein paar Jahren wieder so ungefähr verkaufen wie gekauft.

Bis dahin freue ich mich, schön günstig Diesel zu fahren.

Es war nicht der Turboschlauch, nein, nur eine Schelle am Schlauch, die offen war. Jetzt raucht er nicht mehr.

Nach der Anzeige brauch ich nur 4 Liter Diesel auf 100 km. Muß halt die gesperrten Städte meiden.
Mit freundlichen Grüssen
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Re: Betriebs- KFZ anschaffen oder nicht?

Beitragvon Tinyburli » So Nov 17, 2019 1:19

Jetzt fahr ich den Punto so ein Jahr.
Einen Injektor mußte ich erneuern lassen und er fährt ganz anständig und sparsam.

Mir kommt allerdings jetzt ein Elektroauto in den Sinn. Das könnte ich mit eigenem PV- Strom betanken und noch günstiger als mit dem Diesel fahren.

Von Carwow habe ich Angebote bekommen für die kleinen E- Autos aus dem VW- Konzern. Den Seat Mii würde ich neu zu 14500,- bekommen können. Und da ist die neue erhöhte Förderung noch nicht drauf gerechnet.

Nehmen wir mal an, ich bekomme ihn dann zu 13000,-€.
Er hat ja eine Reichweite von so 250 km.
Ich hätte nur sehr geringe Kosten, da der Strom ja umsonst ist.
Er würde für mich ausreichen, nur Anhängekupplung hat er nicht. Für die paar Fahrten im Jahr müßte ich mir ein Fahrzeug leihen.
Die Autohersteller schwenken jetzt mit großer Macht auf Elektro um. In 5 Jahren bekomme ich nichts mehr für meinen Dieselstinker bezahlt.

Jetzt könnte ich vielleicht noch 2000,- bekommen.

Bei 10 000 km im Jahr und 5 Liter auf 100 km verbrauche ich 500 Liter Diesel = 600,-
Steuer bräuchte ich keine zahlen, spare ich nochmal 100,-
Strom würde ich für vielleicht 100,- im Jahr brauchen.
Wenn ich ihn dann 5 Jahre fahren würde, hätte ich 3000,- gespart.
Und dann verkaufe ich ihn wieder zu 8000,- vielleicht.
Dann hätte ich im Jahr 400,- verloren.
Aber ich hätte ganz klimaneutral ein neues Fahrzeug gefahren.

Versicherung ist 80,- günstiger!

Für Firmen und öffentliche Einrichtungen kommt ab dem 1.1.2019 noch ein Steuervorteil dazu. Der geldwerte Vorteil, den sich Arbeitnehmer und Selbstständige für ihr Dienstfahrzeug anrechnen müssen, wird beim E-Fahrzeug halbiert. Regulär ist 1% vom Listenpreis anzurechnen. Ist der Dienstwagen ein E-Fahrzeug oder ein Plug-In-Hybrid sind es in Zukunft nur noch 1 % vom halben Listenpreis. Diese Regelung hat zunächst nur Gültigkeit für Fahrzeuge, die zwischen dem 1.1.2019 und dem 31.12.2021 angeschafft werden.


Danach rentiert sich das dann steuerlich wenn man mit Vorsteuererstattung als Betriebsfahrzeug fährt und dann steuerlich nur den halben Satz vom normalen Verbrenner bezahlen muß.

Da muß ich mich umschauen, dass ich mir einen zulege.
Mit freundlichen Grüssen
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Re: Betriebs- KFZ anschaffen oder nicht?

Beitragvon berlin3321 » So Nov 17, 2019 6:06

Golf 7 für rechnerisch 18 700 € incl. der Förderung von 6 000 €. Den wird man wohl auch wieder los.

Aber viieel wichtiger: Was macht Dein China Kracher? Warum drückst Du Dich da so um eine Antwort?

MfG Berlin
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Re: Betriebs- KFZ anschaffen oder nicht?

Beitragvon Tinyburli » So Nov 17, 2019 7:11

Ach, Berlin, mein Chinese hats gut bei mir. Noch keine 50 Betriebsstunden gearbeitet.

Ich hab da bei Mobile.de ein Angebot aus Polen für Kangoos gefunden:
Bj 2012, 40 000 km, LKW- Ausführung.
Da kann ich jedenfalls eine AHK anbauen.
Kosten: Netto 6000,-
Abschreibung auf 5 Jahre = 1000,- Steuerersparnis
Spritersprnis 3000,-
Insgesamt 4000,-
Verkaufspreis nach 5 Jahren 1000,-
Kosten pro Jahr dann so 200,-

https://suchen.mobile.de/fahrzeuge/deta ... 483dfb484d

Steuerbefreit für 2 Jahre, dann nach Gewicht: 120,- ca.
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Re: Betriebs- KFZ anschaffen oder nicht?

Beitragvon Family Guy » So Nov 17, 2019 13:59

Tinyburli hat geschrieben:Ich hätte nur sehr geringe Kosten, da der Strom ja umsonst ist.


Betriebswirtschaftlich macht dir niemand was vor, aber was hälst du dich mit Kleinigkeiten auf?
Wenn bei dir der Strom kostenlos ist, musst du ihn verkaufen, Gewinnrate bei jedem Kilo Strom 100%.
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Re: Betriebs- KFZ anschaffen oder nicht?

Beitragvon Tinyburli » So Nov 17, 2019 15:27

Nein, Family Guy, der Farenski sagt das jeden Tag, am meisten spart man mit Eigenverbrauch.

https://youtu.be/7NiziplbH-Y

Ich spekulier da hin und her, was ich machen soll.

An sich bin ich mit dem Punto ganz zufrieden und er ist ja auch sehr sparsam. Ich denke, ich werde ihn behalten, wenn ich einen Elektro kaufe, habe ich unnötige Ausgaben und weiß nicht, was ich dann bekomme.

Mit dem Punto weiß ich was ich habe.
- er hat Klimaanlage, die funktioniert
- er hat eine Anhängekupplung und kann bis 900 kg ziehen.
- der Dieselverbrauch ist angenehm niedrig

Beim Mii fehlt die Anhängekupplung
- Die Reichweite ist begrenzt
- Ich hätte Mehrausgaben und starken Wertverlust beim Neufahrzeug

Zwar reizt mich der aktuelle Umweltbonus von 6000,- sehr, aber die Nachteile mit der fehlenden Anhängekupplung überwiegen

Ich mach neuen TÜ'V auf den Punto und fahr ihn weiter - Photovoltaikstrom hin oder her.
Mit freundlichen Grüssen
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Re: Betriebs- KFZ anschaffen oder nicht?

Beitragvon Tinyburli » Mo Nov 25, 2019 23:25

Wenngleich......
Ich kann ja bei Bedarf den Transporter meines Mieters ausleihen. Der hat eine Anhängerkupplung und kann auch schwere Lasten laden und ziehen.
Und ich kann ja netto kaufen.
Zahl ich nur effektiv 11 000,- für ein neues Elektrofahrzeug.
Die Dieseleinsparung beträgt so 3000,- bin ich bei 8000,-
KFZ- Steuereinsparung 500,-
Versicherung billiger - 400,-
Und in 5 Jahren verkauf ich ihn wieder für so 7500,- vielleicht.
Bin ich bei +- 0.

Werde dann mal beim SEAT in Hof anfragen.
Mit freundlichen Grüssen
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