Vermeidung der Kostendeckelung beim Kfz-Privatnutzungsanteil
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Nutzen Unternehmer ihren Firmenwagen privat, müssen sie einen Privatanteil versteuern. Dieser wird als fiktive Betriebseinnahme gebucht. Dabei muss nicht mehr versteuert werden als das Fahrzeug Kosten verursacht hat – es kommt also zur so genannten Kostendeckelung.
Voller Betriebsausgabenabzug für die Kfz-Kosten – fiktive Betriebseinnahmen für die Privatnutzung
Unternehmer, die ihren Betriebs-Pkw auch privat nutzen, müssen den sog. Privatanteil versteuern. Die Versteuerung erfolgt in der Weise, dass zunächst alle Kosten für den Pkw als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, also auch die Kosten, die Privatfahrten betreffen. Später wird in der Gewinnermittlung für die Privatfahrten ein bestimmter Betrag als fiktive Betriebseinnahme angesetzt, sodass sich nur der Saldo als Betriebsausgaben auswirkt.
Wann der private Anteil auf die tatsächlichen Kosten begrenzt wird
Für die Ermittlung des Privatanteils hat der Unternehmer bei zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Pkw die Wahl zwischen zwei Methoden:
der 1 %-Regelung und
der Fahrtenbuchmethode.
Oft wird kein Fahrtenbuch geführt. Dann findet zwangsläufig die 1 %-Regelung Anwendung. Da diese ein pauschales Verfahren ist, kommt es häufig zu merkwürdigen Ergebnissen. Es ist nämlich durchaus möglich, dass der pauschal ermittelte Privatanteil nach der 1 %-Regelung höher ist als die tatsächlich angefallenen Kosten des Pkw. Dann kommt es zur Anwendung der sog. Kostendeckelung (BMF, Schreiben v. 18.11.2009, BStBl 2009 I S. 1326, Rn. 18 bis 20). Zur Vermeidung einer Überbesteuerung darf ein davon betroffener Unternehmer den zu versteuernden Privatanteil auf die tatsächlichen Kosten begrenzen.
Beispiel: So wirkt die Kostendeckelung
Einzelgewerbetreibender A nutzt seinen zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Betriebs-Pkw (Listenpreis: 50.000 EUR) auch privat. Es handelt sich um einen günstig erworbenen Gebrauchtwagen. Da A in dem Haus wohnt, in dem er seinen Gewerbebetrieb ausübt, fallen keine Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte an. Im Jahr 2016 entstehen Gesamtkosten für den Pkw von 4.000 EUR.
Nach der 1 %-Regelung müsste A einen Privatanteil von 12 % von 50.000 EUR = 6.000 EUR versteuern. Er macht jedoch die Kostendeckelung geltend und versteuert als privaten Nutzungsanteil „nur“ ein Betrag von 4.000 EUR. Denn die tatsächlichen Kosten bilden die Obergrenze für den Privatanteil.
Konsequenz: Kein Betriebsausgabenabzug
Das hat zur Konsequenz, dass kein einziger EUR der Autokosten als Betriebsausgaben abziehbar ist – und das, obwohl der Pkw zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird.
So vermeiden Sie die Kostendeckelung
Zur Vermeidung der Kostendeckelung gibt es eine erstaunlich einfache Lösung. A muss nur die betriebliche Nutzung auf 50 % oder darunter senken. Wird ein Fahrzeug zunächst über 50 % betrieblich genutzt und sinkt die Nutzung später auf unter 50 % oder darunter, scheidet es dadurch nicht zwangsweise aus dem Betriebsvermögen aus. Solange es noch betrieblich genutzt, kann es zukünftig als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden.
Die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens setzt zwar grundsätzlich voraus, dass die eigenbetriebliche Nutzung des betreffenden Wirtschaftsguts mindestens 10 % und maximal 50 % beträgt. Es kommt aber zu keiner Zwangsentnahme, wenn die betriebliche Nutzung eines beweglichen Wirtschaftsguts, das in den Vorjahren zu Recht als Betriebsvermögen ausgewiesen wurde, unter 10 % absinkt. Vermindert sich der Umfang der betrieblichen Nutzung eines PKW in einem Folgejahr auf unter 10 %, ändert dies laut BFH an der Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen nichts, weil eine solche Nutzungsänderung allein keine Entnahme darstellt (BFH, Urteil v. 21.8.2012, VIII R 11/11, BStBl. 2013 II S. 117; ebenso R 4.3 Abs. 3 Satz 2 EStR 2012).
Praxis-Tipp: Verminderung der Nutzung führt zu anteiligem Betriebsausgabenabzug
Wenn A den Betriebs-Pkw im Jahr 2016 z.B. nur zu 50 % privat nutzt, kann er 50 % der Pkw-Kosten (hier: 2.000 EUR) als Betriebsausgaben abziehen. Durch eine niedrigere betriebliche Nutzung eines Geschäftswagens kann also ein höherer Betriebsausgabenabzug erreicht werden, ein erstaunliches Ergebnis. Die Reduzierung der betrieblichen Nutzung muss jedoch in „geeigneter Form“ glaubhaft gemacht werden. Das kann natürlich durch ein Fahrtenbuch geschehen, aber auch durch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum (i. d. R. 3 Monate; BMF, Schreiben v. 18.11.2009, BStBl. 2009 I S. 1326, Rn. 4 zum Nachweis der betrieblichen Nutzung bei Kfz des notwendigen Betriebsvermögens).
Zum Teil wird in der Literatur die Kostendeckelung mit einem Privatanteil von faktisch 100 % als nicht akzeptabel und als Verstoß gegen das Verbot der Übermaßbesteuerung angesehen (vgl. Urban, FR 2010 S. 510). Bei einem zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Pkw wird bei Anwendung der 1 %-Methode eine Kostendeckelung auf geringfügig weniger als 50 % (statt 100 %) für angebracht gehalten. Denn 50 % oder höher als 50 % kann die private Nutzung bei einem zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Pkw ja nicht sein, sonst wäre der Pkw kein notwendiges Betriebsvermögen.
Die Streitfrage ist inzwischen Gegenstand einer beim BFH anhängigen Revision (Az. beim BFH: X R 28/15). Dass die Revision erst auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Steuerpflichtigen hin vom BFH zugelassen wurde, könnte darauf hindeuten, dass der BFH seine bisherige Auffassung ändern will. Es liegt auf der Hand, dass einschlägige Fälle offengehalten werden sollten, bis der BFH entschieden hat.