https://www.haufe.de/finance/jahresabsc ... 74322.html
Das FA hat mir geschrieben, die wären Umlaufvermögen und nicht AFA- berechtigt:
Sehr geehrter Herr xxxxxx,
vielen Dank für Ihr Schreiben.
Sicher haben Sie recht, wenn Sie schreiben, Fahrzeuge, die zum Verkauf bestimmt wären, sind dem Umlaufvermögen zuzuordnen und darum nicht abschreibungsberechtigt.
Bei meinen Autos handelt es sich aber um Vorführfahrzeuge, und nach einem Artikel von Haufe werden die mit der Zulassung auf den Händler dann doch abschreibungberechtigt! Sie müßten direkt nach der Einbuchung ins Umlaufvermögen wieder entnommen werden und ins Anlagevermögen gebucht werden!
Siehe den Arikel von Haufe:
https://www.haufe.de/finance/jahresabsc ... 74322.html
Ich zitiere:
Nach Urteil BFH (VIIIR86/78 v. 17.11.81) gehören Vorführwagen zum Anlagevermögen.
Bei mir kommt noch dazu, dass ich die Autos als gebraucht nach Dänemark verkaufen möchte, und dazu mindestens 6001 km auf die Autos fahren muß!
Wie gesagt, sind die Autos zugelassen und werden zu beliebigen Zeiten von meinen Kunden Probe gefahren!
Ich betrachte alle meine neuen Elektroautos als Vorführwagen und bitte mir darum die Abschreibung zu genehmigen!
Herr xxxx, leider finde ich Ihren Brief vom 12.4.22 nicht mehr und bitte Sie daher mir den Text in Ihrer Antwort auf diese Email beizufügen.
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Mit freundlichen Grüßen
Erwin Ruhl
Unterlaimbach 71
91443 Scheinfeld
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