Neo-LW hat geschrieben:Moin,
die Radien sind in § 32 STVZO vorgegeben.
Entweder man hält sich dran, oder man bezahlt im Falle eines Unfalls.
Olli
Das Thema ist doch folgendes. Hier hat sich einer ein Frontgewicht selber gebaut was in der Fronthydraulik hängt. Und ein anderer User bemängelt das die vorgeschriebenen Mindestradien gemäß der STVZO nicht eingehalten werden.
§32 STVZO regelt die max. Abmessungen der Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen.
Es geht aber immer um das Thema Zulassung von Fahrzeugen. Und ein Frontgewicht welches in die Fronthydraulik eingehangen wird verändert nicht die Freigabe / Zulassung des Fahrzeuges und es benötigt auch selber keine Zulassung.
Deshalb gibt es ein Merkblatt Nr. 218 vom Bundesministerium für Verkehr von 2009 für Anbaugeräte für Zugmaschinen in der Land- und Forstwirtschaft. Wer möchte kann es sich im Verlag bestellen. Deshalb hier nur ein paar Auszüge.
„Kraftfahrzeuge und Anhänger können mit vorübergehend angebrachten, auswechselbaren Anbaugeräten verwendet werden. Diese Anbaugeräte unterliegen nicht den Vorschriften über die Zulassungs-und Typ- oder EinzeIgenehmigungspflicht. Das Merkblatt soll den Benutzern solcher Geräte Hinweise darüber geben, wie Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer durch Anbaugeräte weitestgehend vermieden werden können.
1. Anbaugeräte im Sinne dieses Merkblatts sind 1) auswechselbare Zubehörteile für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die z. B. zur Straßenunterhaltung, zur Grünflächenpflege oder zu land- oder forst-wirtschaftlichen (Iof) Arbeiten eingesetzt werden. Bei Verwendung von Anbaugeräten ändert sich die Einstufung der Trägerfahrzeuge nicht.
4.1 Zulassung und Genehmigung (§§ 3 und 4 FZV sowie§ 19 Abs. 2 StVZO)
Anbaugeräte unterliegen nicht den Vorschriften über die Zulassungs- und Typ- oder Einzelgenehmi-gungspflicht. Da sie auswechselbares Zubehör sind, ist bei ihrem Anbau keine erneute Genehmigung für das Fahrzeug erforderlich.
4.2Bauartgenehmigung und Prüfzeichen für Fahrzeug-teile (§ 22a StVZO)
Für Anbaugeräte besteht keine Bauartgenehmi-gungspflicht. Das gilt auch für die Verbindungsein-richtungen an Anbaugeräten, die an lof-Zugmaschinen angebracht werden.“
Damit es ganz eindeutig ist. Das gilt nur für Frontgewichte die in der Dreipunkt angebaut sind, nicht für fest verschraubte Gewichte. Sie gehören zum Fahrzeug. Die Regelung gilt auch nur für die Strassenunterhaltung und lof.
Selbstverständlich muß das Fahrzeug auch mit dem Anbaugerät die STVZO erfüllen, z.B. Gewicht, Beleuchtung, Abstand zu Lenkrad, etc. etc.


