Und noch eine wichtige Passage aus den BMEL-Richtlinien:
Prüfrechte
"Vertreter der Rentenbank und von ihr beauftragte Dritte sind berechtigt, sich vor Ort über das Vorhaben zu informieren; diesen Vertretern sind jederzeit auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen zu gewähren, Räume zu bezeichnen und zu öffnen sowie Prüfungen zu gestatten. Der Bundesrechnungshof hat gemäß § 91 BHO ein Prüfungsrecht."