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Neue DV - sag mal gehts noch ...

Hier hat alles Platz was mit Agrarpolitik und drumherum zu tun hat.
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215 Beiträge • Seite 12 von 15 • 1 ... 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15
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Re: Neue DV - sag mal gehts noch ...

Beitragvon Zement » Mo Dez 11, 2017 12:49

marius hat geschrieben:Unter Vorbehalt das der Artikel richtig formuliert ist :

Um bei meinem Beispiel zu bleiben
alle über 30 ha
1) Biogas mit 1000 Kühen und 1000 Bullen unter 2,5 Gv /ha - Stoffstrom ab 2018 nein Ja
2) Biogas mit 1000 Kühen und 1000 Bullen über 2,5 Gv / ha - Stoffstrom ab 2018 ja
3) Biogas mit 1000 Kühen und 1000 Bullen unter 2,5 Gv/ha + Gülleaufnahme - Stoffstrom ab 2018 ja


Nun hat Hobbylandwirt marius die " Landwirt Expertenrunde " mal wieder ausführlich aufklären müssen. :prost:
Da hätte ich schon mehr erwartet...

Hochmut kommt vorm Fall . :klug:

Dein Punkt 1) ist falsch , weil der Betrieb hätte in dem Fall über 30 Ha !
Olli der Astroturfing
https://www.youtube.com/watch?v=UTPS14A37_s
Zement
 
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Re: Neue DV - sag mal gehts noch ...

Beitragvon nr.1 » Mo Dez 11, 2017 15:54

Mr.T. hat geschrieben:Beitrag von Mr.T. » Fr Dez 08, 2017 21:01
Gibt es eine Seite im Netz wo man Excel Dateien für die N und P Düngebedarfsermittlung ab 2018 für Acker und Grünland downloaden kann ?
Bei Phosphor muss zusätzlich die Gehaltsstufe A - E der Bodenproben bei der Düngung berücksichtigt werden.
Gibt es da schon Excel Dateien ?


Die Landwirtschaftskammer NRW biete da etwas zum Download an, ob es dort noch zukünftig ein universelles
Werkzeug bzw. Programm ("all-in-one"-Lösung) oder so geben wird, entzieht sich meiner Kenntnis:
für Ackerkulturen:
http://www.lk-nrw.de/landwirtschaft/ack ... /index.htm
für Grünland:
http://www.lk-nrw.de/landwirtschaft/ack ... /index.htm



Hier der Text im Düngegesetz bzgl. Stoffstrombilanz:
$ 11a
(2) Vorbehaltlich des Satzes 2 sind ab dem 1. Januar 2023 die Zufuhr von Nährstoffen in den Betrieb und die
Abgabe von Nährstoffen aus dem Betrieb in Betrieben mit mehr als 20 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche
oder mehr als 50 Großvieheinheiten je Betrieb in einer Stoffstrombilanz zu erfassen und zu bewerten. Die
Verpflichtung nach Satz 1 gilt für Betriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten je Betrieb oder mit mehr als
30 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche bei einer Tierbesatzdichte von mehr als 2,5 Großvieheinheiten
je Hektar ab dem 1. Januar 2018. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten auch für Betriebe,
die die dort festgesetzten Schwellenwerte unterschreiten, wenn dem Betrieb im jeweiligen Wirtschaftsjahr
Wirtschaftsdünger aus anderen Betrieben zugeführt wird.


Also ich lese daraus (ähnlich wie "elchtestversagt" und andere es weiter oben schon geschrieben haben):
1. Die Aufnahme von Wirtschaftsdünger verpflichtet mit dem ersten Kilogramm ab Datum 1.1.2018 zur Erstellung einer
Stoffstrombilanz, ganz gleich wieviel Hektar oder GV im aufnehmenden Betrieb vorhanden sind.
2. Auch ab dem Jahr 2023 brauchen Betriebe mit weniger als 20 ha oder mit weniger als 50 GV keine Stoffstrombilanz, vorausgesetzt,
sie nehmen keine Wirtschaftsdünger von anderen auf.
3. Da im zweiten Satz nicht das Wort "jeweils" der Angabe "mehr als 2,5 Großvieheinheiten" vorangestellt ist, könnte man m.E. davon ausgehen,
dass diese Wertangabe nur zu den 30 Hektar in Beziehung steht und durch das Wort "oder" vom voherigen Teil des Satzes
(mehr als 50 Großvieheinheiten) getrennt wird.
Dass heisst für mich als Aussage des Gesetzes:
- mehr als 50 GV: Stoffstrombilanz ab 1.1.2018 notwendig, egal wieviel oder wenig GV je Hektar
- mehr als 30 ha und gleichzeitig mehr als 2,5 GV/ha: ebenfalls Stoffstrombilanz ab 1.1.2018 erforderlich.

Aber so ganz logisch wären die genannten "50 GV" im zweiten Satz ohne Zusammenhang mit den 2,5 GV je Hektar nicht,
da diese Zahl ja auch schon im ersten Satz genannt wird.

Man hätte vielleicht besser verständlich zuerst formuliert, was ab 2018 gilt und dann was ab noch 2023 dazu kommt.

Jedenfalls ist es traurig, dass es m.E. eine so "uneindeutige" Formulierung im Gesetzestext gibt, obwohl jahrelang
die "Experten" aus Politik, Juristerei und Beamtentum vor dem Inkrafttreten damit zu tun hatten.

Gruß
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Re: Neue DV - sag mal gehts noch ...

Beitragvon marius » Di Dez 12, 2017 11:33

Man muss die Politik auch mal loben. Jetzt haben sie in 2017 noch für klare Verhältnisse gesorgt. Jeder weiss ob er 2018 die Stoffstrombilanz machen muss oder nicht und Gülle aufnehmen kann ohne Stoffstrombilanz oder mit Bilanz.
Jeder kann sich darauf vorbereiten.

Ich kann zwar ab 2018 weiterhin Gülle aufnehmen ohne Stoffstrombilanz, hab aber meinem Lieferanten trotzdem abgesagt.
Bei Mineraldünger hab ich fast 100 % Ausnutzung bei N und die Ausbringung kostet deutlich weniger.
Bei Gülle geht unter Umständen einiges an N verloren der nicht wirkt aber die Bilanz unnötig belastet.
Und bei Geldbussen bis 150 000 Euro bei Verstößen der Düngeverordnung + Prämienkürzung geh ich da kein Risiko ein.
marius
 
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Re: Neue DV - sag mal gehts noch ...

Beitragvon nr.1 » Di Dez 12, 2017 16:03

Ergänzung/Korrektur zu meinem obigen Beitrag:

Die Verwirrung kommt daher, dass im Düngegesetz bei den Betrieben mit über 50 GV von der gleichzeitigen
Grenze 2,5 GV je ha ab 1.1.2018 nicht die Rede ist, das kleine Wort "jeweils" in der "Verordnung über den
Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und zur Änderung weiterer Vorschriften" aber doch geschrieben steht.

Weil diese sogenannte Stoffstrombilanzverordnung erst später als das Düngegesetz von den Politikern
beschlossen wurde, sollte man davon ausgehen können, dass nun diese Text-Formulierung gelten soll
(stehen Gesetze nicht eigentlich über Verordnungen? ;) )

Daraus folgt meiner Ansicht nach, dass Betriebe mit über 50 GV nur dann zu einer Stoffstrombilanz bereits
ab dem 1.1.2018 verpflichtet sind, wenn sie zugleich die 2,5 GV/ha überschreiten.

- Betriebe mit mehr als 50 GV und mehr als 2,5 GV/ha -> ab 1.1.2018
- Betriebe mit mehr als 30 ha und mehr als 2,5 GV/ha -> ab 1.1.2018
- Betriebe mit Viehhaltung, die aus anderen Wirtschaftsdünger aufnehmem (egal wieviel Nährstoff, GV oder ha oder GV/ha) -> ab 1.1.2018
- Betriebe mit Biogasanlage verbunden mit Viehhaltung -> ab 1.1.2018
- Betriebe mit mehr als 50 GV, aber weniger als 2,5 GV/ha -> ab 1.1.2023
- Betriebe mit mehr als 20 ha (viehlos oder nicht) oder mehr als 50 GV -> ab 1.1.2023

So meine derzeitige Auffassung, Richtigstellungen sind bei Bedarf ausdrücklich erwünscht!

marius hat geschrieben:Man muss die Politik auch mal loben. Jetzt haben sie in 2017 noch für klare Verhältnisse gesorgt. Jeder weiss ob er 2018 die Stoffstrombilanz machen muss oder nicht und Gülle aufnehmen kann ohne Stoffstrombilanz oder mit Bilanz.
Jeder kann sich darauf vorbereiten.


Möchte dazu nur anmerken, dass meiner Kenntnis nach die Verordnung bis heute noch nicht im Bundesanzeiger
veröffentlicht wurde und die Durchführungsbestimmungen nicht fertig sind.
Eine probeweise Erstellung ist korrekt mit allen Einzelheiten deshalb für mich noch nicht machbar,
nur gut zwei Wochen vor Inkrafttreten. Ob das nun so lobenswert ist ....

Gruß
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Re: Neue DV - sag mal gehts noch ...

Beitragvon Frankenbauer » Di Dez 12, 2017 20:16

Genau so ist es! Nichts ist fertig, weder die Ausführungsverordnungen noch der Düngeplaner der LfL und in den Vorträgen vom LWA gab es mehr Fragezeichen und Klärungsbedarf als Antworten.

Gruß

Werner
frech, frecher, FRÄNKISCH!
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Re: Neue DV - sag mal gehts noch ...

Beitragvon marius » Di Dez 12, 2017 22:52

Wie gesagt, alles ist klar oder sagen wir glasklar beschlossen.
Auch die Stoffstrombilanz die als letzter Punkt in der Schwebe war ist seit 24.11. im Bundesrat beschlossen worden und klar definiert wer, wann, wo.
Und die amtliche Beratung ist nicht verpflichtet Programme zur Düngebedarfsermittlung oder Stofftrombilanz kostenlos ins Netz zu stellen. Können sie müssen sie aber nicht.
Dazu gibt es kostenpflichtige Programme von Dienstleistern zu erwerben.
Angekündigt wurde von unserer staatlichen Behörde lediglich eine überarbeitete Nährstoffbilanz ab 2018 mit den geänderten Zahlen. Sonst nichts.
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Re: Neue DV - sag mal gehts noch ...

Beitragvon Hofer_Pörndorf » Mi Dez 13, 2017 10:04

In Bayern stellt die LfL voraussichtlich ab Januar ein Programm für die schlagbezogene Düngeplanung auf ihrer Homepage zur Verfügung. Auch die Stoffstrombilanz wird man wird einem LfL Programm rechnen können.
Leider sind für die Leute, die die Kontrollen durchführen sollen, immer noch keine Anweisungen und Durchführungsbestimmungen bekannt. So sagte mir es jedenfalls kürzlich ein Kollege vom Prüfdienst.
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Re: Neue DV - sag mal gehts noch ...

Beitragvon marius » Mi Dez 13, 2017 12:11

Man darf ja eins nicht vergessen. Diese Regelungen sind die Mindestanforderungen.
Da in vielen Meßstellen die Nitratwerte ( > 50 Milligramm pro Liter ) erhöht sind, werden in diesen betreffenden Gebieten weitere Schritte nötig werden falls sich das in Kürze nicht bessert.
Da müssen dann die Länder in diesen Gebieten weitere ( schärfere ) Maßnahmen einleiten und umsetzen was die Düngung betrifft.
Hab ich zumindest kürzlich in einem Fachblatt gelesen.

Es kann also durchaus sein das in den nächsten Jahren in bestimmten Gebieten die Vorschriften nochmal deutlich angezogen werden, gegenüber der ab 2018 geltenden neuen Düngeverordnung incl Stoffstrombilanz.

Insofern hat man natürlich keine Planungssicherheit.

Wobei ich das schon mal geschrieben habe, es grenzt schon an lächerliche was da vor kurzem wegen der Stoffstrombilanz beschlossen wurde :

Beispiel :
- Eine Biogasanalge mit 1000 KW +1000 Kühen + 1000 Mastbullen + 20 000 Masthähnchen bei unter 2,5 GV / ha muss ab 2018 keine Stoffstrombilanz erstellen.

- Während hingegen ein Kleinbauer mit 20 ha und 20 Mutterkühen bei 1 GV /ha der pro Jahr nur 10 m³ Gülle aufnimmt muss ab 2018 die Stoffstrombilanz erstellen.

Ob das die Bürokraten nach einem ausgedehnten Sektempfang im EU Gebäude so beschlossen so haben ?
Man weiss es nicht. :mrgreen:

Aber wie gesagt, es ist praktisch schon beschlossen das in erhöhten Nitratgebieten in Kürze deutlich schärfere Verordnungen in den Ländern erlassen werden, sofern man in der Region einer Meßstelle mit erhöhten Nitratwerten wirtschaftet.

Und die Nitratwerte werden über Jahre weiter ansteigen. Denn die hohe Düngung der letzten Jahre ( v.a. Biogasanlagen ) ist im Nitrat noch garnicht angekommen

Hofer_Pörndorf hat geschrieben:Leider sind für die Leute, die die Kontrollen durchführen sollen, immer noch keine Anweisungen und Durchführungsbestimmungen bekannt. So sagte mir es jedenfalls kürzlich ein Kollege vom Prüfdienst.


Nunja, ganz so eilt das auch nicht.
Nach der neuen Düngeverordnung muss die " neue " Nährstoffbilanz und vermutlich auch die Stoffstrombilanz des Jahres 2018 wie bisher erst bis März 2019 erstellt werden.
Es kann also erst ab April 2019 nach neuem Recht geprüft werden.
marius
 
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Re: Neue DV - sag mal gehts noch ...

Beitragvon julius » Fr Dez 15, 2017 18:02

Heute stand in der Bauerzeitung das die Wirtschatsdüngeraufnahme bis 750 kg N ( ca 190 m³ Gülle ) unschädlich ist ( Bagatellgrenze ) wegen der Stoffstrombilanz.

Heisst also bei unter 750 kg N Aufnahe aus Wirtschaftsdünger braucht der Aufnehmer ( Biogas oder Tierhalter ) keine Stoffstrombilanz machen.
Dachte diese Bagatellgrenze wurde gestrichen da sie nirgendwo mehr erwähnt wurde.

Weiss da jemand mehr ?
julius
 
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Re: Neue DV - sag mal gehts noch ...

Beitragvon nr.1 » Sa Dez 16, 2017 12:55

Bezüglich Bagatellgrenze 750 kg N:

In der Drucksache des Bundesrates Nr. 567/17 (Beschluss) vom 24.11.2017 steht das Folgende

3. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 4 Satz 2 - neu -)

In Artikel 1 ist in § 3 Absatz 4 nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:
"Ein viehhaltender Betrieb nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 ist ferner von den
Verpflichtungen nach Absatz 2 für das jeweils folgende Jahr, längstens jedoch
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022, befreit, soweit er innerhalb eines Be-
zugsjahres nach Absatz 2 Satz 3 einen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern
tierischer Herkunft von nicht mehr als 750 Kilogramm Stickstoff aus dem
eigenen Betrieb aufweist."

Folgeänderung:
In Artikel 1 ist in § 3 Absatz 4 in den neuen Sätzen 3 und 4 nach der Angabe
"Satz 1" jeweils die Angabe "oder 2" einzufügen.

Begründung:
Der Begriff der "viehhaltenden Betriebe" nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 der
Verordnung umfasst auch Betriebe mit einem sehr geringen Anfall an Wirt-
schaftsdünger durch Nutztiere.
Solche Betriebe sollten, sofern sie keinen Nährstoffvergleich nach der Dünge-
verordnung erstellen müssen, unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls
nach § 3 Absatz 4 von den Verpflichtungen nach § 3 Absatz 2 befreit sein. Aus
Vereinfachungsgründen sollte für den maßgeblichen Anfall die Grenze von
750 kg Stickstoff aus dem eigenen Betrieb aus der Düngeverordnung (§ 8 Ab-
satz 6 Nummer 4 Buchstabe c) übernommen werden.

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Re: Neue DV - sag mal gehts noch ...

Beitragvon nr.1 » Sa Dez 16, 2017 14:18

Zur Vervollständigung hier zusätzlich noch der komplette mit dem
Bundesratsbeschluss ergänzte Absatz 4 des § 3

(4) Ein Betrieb, der die in § 1 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 Nummer 1 genannten
Schwellenwerte unterschreitet und dem innerhalb eines Bezugsjahres nach Absatz 2 Satz 3
Wirtschaftsdünger in Höhe von nicht mehr als 750 kg Gesamtstickstoff zugeführt wird, ist
von den Verpflichtungen nach Absatz 2 für das jeweils folgende Jahr befreit, wenn der für das
vorangegangene Jahr erstellte Nährstoffvergleich nach § 8 Absatz 1 der Düngeverordnung
keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der Verpflichtungen des Betriebs nach Absatz 1
enthält oder ergibt. Ein viehhaltender Betrieb nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 ist ferner von den
Verpflichtungen nach Absatz 2 für das jeweils folgende Jahr, längstens jedoch
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022, befreit, soweit er innerhalb eines Be-
zugsjahres nach Absatz 2 Satz 3 einen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern
tierischer Herkunft von nicht mehr als 750 Kilogramm Stickstoff aus dem
eigenen Betrieb aufweist. Der Betriebsinhaber eines nach Satz 1 oder 2 befreiten Betriebs hat der nach
Landesrecht zuständigen Stelle wesentliche Änderungen in den betrieblichen Verhältnissen,
Abläufen oder in der Wirtschaftsweise des Betriebs unverzüglich, vollständig und richtig
anzuzeigen. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann gegenüber dem Betriebsinhaber
eines nach Satz 1 oder 2 befreiten Betriebs die Erstellung und Bewertung von Stoffstrombilanzen
nach Absatz 2 anordnen, sobald Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betrieb die
Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt.



Das heißt also verkürzt, dass ein Betrieb -ohne eine Stoffstrombilnaz erstellen zu müssen- bis zu
750 kg N aufnehmen darf und der viehhaltende auch, soweit bei demjenigen selbst nicht mehr als
750 kg N pro Jahr anfallen (bis spätestens 31.12.2022) und er natürlich unter den anderen bekannten
Grenzen bei Hektar und GVE bleibt.

Gruß und schönes Wochenend
nr.1
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Re: Neue DV - sag mal gehts noch ...

Beitragvon Mexreloadet » Sa Dez 16, 2017 18:27

Zuerst einmal: Ja ich habe das kleine Wort "jeweils" über lesen, und JA dieses Wort ist relevant. Ich habe inzwischen an den höchsten Stellen nachgefragt. Fakt ist: Sehr viehhaltungsintensive Betriebe müssen ab 2018 zusätzlich zur Feld-Stall Bilanz bzw. plausibilisierten Feld-Stall Bilanz eine Stoffstrombilanz rechnen. Als viehintensiv gelten Betriebe mit einem Viehbesatz über 2,5 GV/ha. Kleine Betriebe die weniger als 50 GV haben oder Betriebe unter 30 Hektar sind aber bis 2023 von dieser Pflicht befreit. Das heißt: Ein viehstarker Kleinbetrieb muss diese Stoffstrombilanz zumindest vorläufig nicht rechnen. Auf der anderen Seite muss auch der sehr große Betrieb mit einem Viehbesatz unter 2,5 GV die Stoffstrombilanz nicht rechnen. Es sei denn, und da kommt nun der Haken: Ein viehhaltender Betrieb nimmt Wirtschaftsdünger auf. Dieser Betrieb muss nun unabhängig von der ersten Regelung nun doch eine Stoffstrombilanz rechnen.
Allerdings soll diese Pflicht erst einmal der HINFÜHRUNG des Landwirts an die neue Regelung dienen. Einfach mal um überhaupt zu sehen wo er im Moment mit seinem Betrieb und seiner momentanen Bewirtschaftung steht. Fakt ist auch, dass die Stoffstrombilanz die viel ehrlichere und genauere Bilanz ist.
Bewertet wird allerdings auch 2018 NUR die Feld-Stall bzw. plausibilisierte Feld-Stall Bilanz. Von daher also erst einmal ruhig bleiben und sich dann in Ruhe Gedanken machen wie das nun auf dem eigenen Betrieb umgesetzt werden kann.
Auch die Aufnahme von Wirtschaftsdünger würde ich auf keinen Fall von der Pflicht zur Stoffstrombilanz-Rechnung abhängig machen. Denn es ist auch weiterhin sinnvoll, anfallenden Wirtschaftsdünger, möglichst gut verteilt auf allen zur Verfügung stehenden Flächen eingesetzt wird. Und solange man es dabei nicht übertreibt, wird es auch zukünftig möglich sein seine Werte in der Bilanz einzuhalten.
Es hilft nun also nicht weiter den Gesetzestext nach möglichen Lücken oder Schlupflöchern und Fehlformulierungen zu durchsuchen. Ich denke das wichtigste ist das uns allen das Ziel dieser Düngeverordnung klar wird: Es müssen Einträge von Nitrat ins Grund- und Oberflächengewässer vermieden werden, die gasförmigen Verluste von Ammoniak müssen gesenkt werden und es muss insgesamt eine umweltverträglichere Landwirtschaft realisiert werden.
Zuletzt geändert von Mexreloadet am Sa Jan 20, 2018 16:24, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Neue DV - sag mal gehts noch ...

Beitragvon julius » Sa Dez 16, 2017 20:17

nr.1 hat geschrieben:Zur Vervollständigung hier zusätzlich noch der komplette mit dem
Bundesratsbeschluss ergänzte Absatz 4 des § 3

(4) Ein Betrieb, der die in § 1 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 Nummer 1 genannten
Schwellenwerte unterschreitet und dem innerhalb eines Bezugsjahres nach Absatz 2 Satz 3
Wirtschaftsdünger in Höhe von nicht mehr als 750 kg Gesamtstickstoff zugeführt wird, ist
von den Verpflichtungen nach Absatz 2 für das jeweils folgende Jahr befreit, wenn der für das
vorangegangene Jahr erstellte Nährstoffvergleich nach § 8 Absatz 1 der Düngeverordnung
keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der Verpflichtungen des Betriebs nach Absatz 1
enthält oder ergibt. Ein viehhaltender Betrieb nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 ist ferner von den
Verpflichtungen nach Absatz 2 für das jeweils folgende Jahr, längstens jedoch
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022, befreit, soweit er innerhalb eines Be-
zugsjahres nach Absatz 2 Satz 3 einen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern
tierischer Herkunft von nicht mehr als 750 Kilogramm Stickstoff aus dem
eigenen Betrieb aufweist. Der Betriebsinhaber eines nach Satz 1 oder 2 befreiten Betriebs hat der nach
Landesrecht zuständigen Stelle wesentliche Änderungen in den betrieblichen Verhältnissen,
Abläufen oder in der Wirtschaftsweise des Betriebs unverzüglich, vollständig und richtig
anzuzeigen. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann gegenüber dem Betriebsinhaber
eines nach Satz 1 oder 2 befreiten Betriebs die Erstellung und Bewertung von Stoffstrombilanzen
nach Absatz 2 anordnen, sobald Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betrieb die
Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt.



Das heißt also verkürzt, dass ein Betrieb -ohne eine Stoffstrombilnaz erstellen zu müssen- bis zu
750 kg N aufnehmen darf und der viehhaltende auch, soweit bei demjenigen selbst nicht mehr als
750 kg N pro Jahr anfallen (bis spätestens 31.12.2022) und er natürlich unter den anderen bekannten
Grenzen bei Hektar und GVE bleibt.

Gruß und schönes Wochenend
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Betrifft dann diese 750 kg N Bagatellgrenze aus Wirtschaftsdünger viehhaltende Betriebe und Biogasanlagen die diese Menge ohne Stoffstrombilanz aufnehmen können ?
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Re: Neue DV - sag mal gehts noch ...

Beitragvon wiese.acker » Sa Dez 16, 2017 20:37

Wie sieht es eigentlich mit der derogation auf Grünland aus, da hört man gar nix mehr
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