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Düngeverordnung: Die neuen Regeln gelten ab jetzt

Hier ist Platz für alles was auf dem Acker wächst ;-).
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Re: Düngeverordnung: Die neuen Regeln gelten ab jetzt

Beitragvon böser wolf » Sa Mai 09, 2020 12:25

Nordhesse hat geschrieben:Zur Raps macht die Anrechnung im Herbst in den meisten Jahren Sinn. In diesem Jahr hatte er fast kein Blattwerk abgeworfen und somit konnte man von den 60 kg N, die gegeben waren im Frühjahr 50 abziehen vom Bedarf. Gerste dünge ich nicht mehr mit Gülle im Herbst. Durch die veränderte Vegetation entwickelt die sich eh immer zu stark- trotz 5 Tage nach hinten geschobener Bestellung. Was ärgerlich ist, ist das Düngeverbot zu Zwischenfrucht im roten Gebiet. Da sagt dir jeder Wasserschutzberater, dass das Blödsinn ist. Ebenso wie die 20 % unter Bedarf

Ich bin jetzt nicht besonders gut informiert weil ich ( noch ) nicht im roten Gebiet wirtschafte , gild das düngeverbot bei zf nur für organische oder auch für mineralische n Dünger?
böser wolf
 
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Re: Düngeverordnung: Die neuen Regeln gelten ab jetzt

Beitragvon "schwabe" » Sa Mai 09, 2020 13:32

Heist das das die Zwischenfrucht auch nach gps (also bei früher Räumung des Feldes) nicht mehr gedüngt werden darf oder gilt das nur für die zf im Herbst?
"Nichts auf der Welt ist so gerecht verteilt wie der Verstand, denn jedermann ist überzeugt, dass er genug davon hat"
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Re: Düngeverordnung: Die neuen Regeln gelten ab jetzt

Beitragvon Nordhesse » So Mai 10, 2020 10:34

Gilt für Zwischenfrüchte ohne Futternutzung. Verbot gilt für Sämtliche N- Düngung
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Re: Düngeverordnung: Die neuen Regeln gelten ab jetzt

Beitragvon böser wolf » So Mai 10, 2020 10:53

Nordhesse hat geschrieben:Gilt für Zwischenfrüchte ohne Futternutzung. Verbot gilt für Sämtliche N- Düngung

Futternutzung ? Also Abfuhr des Aufwuchs ?
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Re: Düngeverordnung: Die neuen Regeln gelten ab jetzt

Beitragvon elchtestversagt » So Mai 10, 2020 11:04

Dieses Jahr ist ja noch alles beim alten. Ab nächstem Jahr gilt, keine Düngung mehr nach Abfuhr der Hauptfrucht. Also egal welche. Zwei ( wahrscheinliche) Ausnahmen: Zu Raps max 60kg Gesamt N, wenn Bodenuntersuchung auf N-min vorliegt, bei der nicht mehr wie 40kg N-min vorliegen. Oder aber Ackerfutter mit Ein-Schnitt-Herbstnutzung.
Ich weiss zwar nicht, wie die das kontrollieren wollen, aber hier werden viele Gras andrillen, dann im Herbst mähen und auf anderen Flächen mit dem Miststreuer verteilen....Ist ja "Futternutzung"...
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Re: Düngeverordnung: Die neuen Regeln gelten ab jetzt

Beitragvon 714er » So Mai 10, 2020 12:51

Hier mal der Gesetzestext um Unklarheiten zu beseitigen.
Die ganze Verordnung hier:
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xa ... 9111131922

abweichend von § 6 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1
dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Ge-
halt an Stickstoff zu Winterraps, Wintergerste
und Zwischenfrüchten ohne Futternutzung nicht
aufgebracht werden; der erste Halbsatz gilt im
Fall von Winterraps nicht, wenn durch eine re-
präsentative Bodenprobe auf dem jeweiligen
Schlag oder der jeweiligen Bewirtschaftungs-
einheit nachgewiesen ist, dass die im Boden
verfügbare Stickstoffmenge 45 Kilogramm Stick-
stoff je Hektar nicht überschreitet; der erste
Halbsatz gilt ferner nicht im Fall von Zwischen-
früchten ohne Futternutzung, wenn es sich bei
den aufgebrachten Düngemitteln um Festmist
von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte
handelt und nicht mehr als 120 Kilogramm Ge-
samtstickstoff je Hektar aufgebracht werden; die
nach Landesrecht zuständige Stelle kann im Fall
von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung bei
einer Aussaat bis zum Ablauf des 1. September
eine längstens bis zum Ablauf des 1. Oktober
2021 befristete Ausnahme von der Anforderung
nach dem ersten Halbsatz genehmigen, wenn
der Betriebsinhaber einen Bauantrag mit den er-
forderlichen Unterlagen auf Genehmigung der
Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur La-
gerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern, wie
Jauche oder Gülle, oder Gärrückständen im Sinn
des § 12 Absatz 1 Satz 1 gestellt hat, die Errich-
tung oder Erweiterung noch nicht abgeschlos-
sen werden konnte und der Betriebsinhaber dies
nicht zu vertreten hat; im Fall der Inanspruch-
nahme der Ausnahmegenehmigung dürfen auf
den betroffenen Flächen nicht mehr als 60 Kilo-
gramm Gesamtstickstoff je Hektar und abwei-
chend vom dritten Halbsatz Festmist von Huftie-
ren oder Klauentieren oder Komposte nicht auf-
gebracht werden oder aufgebracht worden sein
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Re: Düngeverordnung: Die neuen Regeln gelten ab jetzt

Beitragvon 714er » So Mai 10, 2020 12:57

Hier in NRW wurde die Binnendifferenzierung schon durchgeführt. Wir haben Das Glück das unsere Flächen tief sind. Hier sind die Flächen nach ihrer Höhe rot oder grün.
Die fachliche Begründung würde mich mal interessieren.
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Re: Düngeverordnung: Die neuen Regeln gelten ab jetzt

Beitragvon Mad » So Mai 10, 2020 14:33

elchtestversagt hat geschrieben:Dieses Jahr ist ja noch alles beim alten. Ab nächstem Jahr gilt, keine Düngung mehr nach Abfuhr der Hauptfrucht. Also egal welche. Zwei ( wahrscheinliche) Ausnahmen: Zu Raps max 60kg Gesamt N, wenn Bodenuntersuchung auf N-min vorliegt, bei der nicht mehr wie 40kg N-min vorliegen. Oder aber Ackerfutter mit Ein-Schnitt-Herbstnutzung.
Ich weiss zwar nicht, wie die das kontrollieren wollen, aber hier werden viele Gras andrillen, dann im Herbst mähen und auf anderen Flächen mit dem Miststreuer verteilen....Ist ja "Futternutzung"...



Die neue DÜV ist am 1.5.2020 in Kraft getreten und gilt JETZT. Nichts mit "nächstes Jahr".

Desweiteren ist man auch dazu verpflichtet, das "Gras", was man erntet und auf anderen Flächen verteilt, nährstofftechnisch zu erfassen. Sprich: Düngebedarfsermittlung.
Bild
Kreuzschiene hat geschrieben:Wenn es bei Raps in Richtung 7 Tonnen Ertrag geht, ist Lager meist nicht zu vermeiden. Ich spreche da leider aus Erfahrung.
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Re: Düngeverordnung: Die neuen Regeln gelten ab jetzt

Beitragvon böser wolf » So Mai 10, 2020 16:34

elchtestversagt hat geschrieben: , dann im Herbst mähen und auf anderen Flächen mit dem Miststreuer verteilen....Ist ja "Futternutzung"...

Das war mal mein Gedanke mit den transfermulch
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Re: Düngeverordnung: Die neuen Regeln gelten ab jetzt

Beitragvon 714er » So Mai 10, 2020 17:45

Das gilt nur für die roten Gebiete. Und diese extra Einschränkungen für die Gebiete gelten erst ab dem nächsten Jahr.
https://www.wochenblatt.com/landwirtsch ... 10010.html

Hier auch eine Quelle dazu, ist schon verwunderlich, das ist schon so lange in der Diskussion und keiner weiß Bescheid.
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Re: Düngeverordnung: Die neuen Regeln gelten ab jetzt

Beitragvon Wini » Fr Mai 15, 2020 21:09

Also ich halte mich nicht an diese neumodischen Regeln.
In Franken gilt nämlich der Spruch: "Von nix kümmt nix"

Kauft einfach mal nen Zug KAS bar oder über Opas Konto.

Last Euch bloß nicht verarschen oder den Schneid von den Amtsschimmeln abkaufen.

In Bayern soll der Möchtegern-Umweltminister erst mal sein marodes Messstellennetz in
Ordnung bringen und den Wasserwirtschaftsämtern endlich genug Personal spendieren.

Das Ganze ist ein Witz in der aktuellen Situation.
Die können froh sein, das wir ordentlich düngen und Nahrungsmittel im Land produzieren.
Wenns so weiter geht, haben die Amtsschimmel bald kein Fleisch mehr zum Fressen.

Gruß
Wini
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Re: Düngeverordnung: Die neuen Regeln gelten ab jetzt

Beitragvon "schwabe" » So Jun 07, 2020 20:22

Bis wann muss nochmal die Stoffstrombilanz für 2019 erstellt werden ?
Letztes Jahr war das doch bis 30.06. ist das dieses Jahr wieder so ?
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Re: Düngeverordnung: Die neuen Regeln gelten ab jetzt

Beitragvon Kartoffelbluete » Mo Jun 08, 2020 0:33

So weit ich weiß: 31. März 2020!
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Re: Düngeverordnung: Die neuen Regeln gelten ab jetzt

Beitragvon Hosenträger » Mo Jun 08, 2020 0:34

"schwabe" hat geschrieben:Bis wann muss nochmal die Stoffstrombilanz für 2019 erstellt werden ?
Letztes Jahr war das doch bis 30.06. ist das dieses Jahr wieder so ?

Stoffstrombilanz?!? Ist das was zum essen?
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