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Aktuelle Zeit: Mi Jan 14, 2026 5:56

Fünf Jahre KULAP und was dann?

Hier kann man über aktuelle Themen aus den Medien und Allgemeines der Landwirtschaft diskutieren.
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384 Beiträge • Seite 9 von 26 • 1 ... 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 ... 26
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Re: Fünf Jahre KULAP und was dann?

Beitragvon Tinyburli » Do Jul 16, 2020 12:03

Die Richter haben das Volksbegehren ja nicht zugelassen.
Bayern wäre nicht zuständig.

Die wollen dann jetzt Verfassungsbeschwerde einlegen.

Dann kann man ja auch noch einiges befürchten.

Wie ich den Bürgermeister verstanden habe, wollen die kreisweit Regeln aufstellen, wie sie so Anlagen wie bei mir ordnungsgemäß verhindern können. Jetzt wäre Sommerpause und Entscheidungen fallen da dann erst im Herbst.
Mit freundlichen Grüssen
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Re: Fünf Jahre KULAP und was dann?

Beitragvon Englberger » Fr Jul 17, 2020 9:32

marius hat geschrieben:Wer hingegen glaubt der Euro wäre eine stabile Währung die noch viele Jahrzehnte hält soll diese Verträge abschliessen.
Aber spätestens seit dem Coronagelddrucken wäre ich mir da nicht sicher.
Re: Fünf Jahre KULAP und was dann?

Hallo,
aus diesem Grund kann man eine Indexierung dazunehmen. Mein alter Herr hatte auf Grund der Kriegserfahrungen in seinem Arbeitsvertrag die Möglichkeit sich in Ware bezahlen zu lassen.
Also x Doppelzentner Weizen +y to Kartoffel +z Liter Milch = ein Monatsgehalt.
Nach einer Währungsreform sind die Agrarpreise die erste Orientierung.
mfG Christian
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Re: Fünf Jahre KULAP und was dann?

Beitragvon Tinyburli » Fr Jul 17, 2020 12:05

Ich habe dann noch folgendes Angebot bekommen:

vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr Interesse.

Wir haben für Sie das passende Geschäftsmodell:

SunShine Energy mietet Ihre Freifläche über eine Projektlaufzeit von 40 Jahren an – Sie erhalten ab Fertigstellung der Solaranlage und nach Anschluss an das öffentliche Stromnetz 40 Jahre feste Mieteinnahmen für Ihr Grundstück und engagieren sich gleichzeitig für die Umwelt.

Zunächst prüfen wir die Realisierbarkeit des Projekts auf der Basis einer technischen und baurechtlichen Objektaufnahme.

Wir übernehmen alle administrativen, planerischen und baurechtlichen Schritte und Aufgaben im Rahmen der Projektierung.

Dann planen, finanzieren, bauen und betreiben wir die Solaranlage auf Ihrem Land – als Entgelt erhalten Sie eine attraktive und regelmäßige Pachtzahlung.

Nutzen Sie Ihr Land gewinnbringend, ohne Zeit- und Geldaufwand und konzentrieren Sie sich auf Ihre Kernkompetenz.

Sie können sich dabei über eine sichere und sorglose Einnahmequelle freuen, ohne auch nur einen einzigen Euro selbst investieren zu müssen. SunShine Energy übernimmt die gesamte Finanzierung der Solaranlage mit Eigen- und Fremdkapitel. Als Verpächter tragen Sie kein Risiko für die PV-Anlage, auch entstehen Ihnen bei diesem Konzept keinerlei Kosten.


Nun zu unseren Vergütungsmodellen:


Model 1: Pachtzahlung über 40 Jahre jährlich – Pachtzahlung ab 1.600€ pro ha/p.a.

Model 2: Pachtzahlung für 20 Jahre einmalig im Voraus. Die restlichen 20 Jahre Pachtlaufzeit erhalten Sie Ihre Vergütung jährlich.


Was benötigen wir, um dieses Projekt mit Ihnen gemeinsam zu realisieren:

1. Vollmacht (vollständig ausgefüllt und unterschrieben vom Grundstücks-Eigentümer) – somit können wir einen schriftlichen Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes und die Nutzungsplanänderung und auf der zuständigen Gemeinde beantragen, sowie eine Einspeiseanfrage beim zuständigen Energieversorger stellen - unser Vollmachtsformular finden Sie anbei.
2. Aktueller Grundbuchauszug (nicht älter als 3 Monate)

3. amtl. Lageplan Ihres Grundstückes
Ein Muster unseres Pachtvertrages finden Sie ebenfalls anbei.

Falls jemand aus Ihrem Bekanntenkreis oder idealerweise Ihr Grundstücksnachbar ebenfalls über Freiflächen ab 10.000m² oder Dachflächen ab 1000m² verfügen, sind wir an diesen ebenfalls interessiert.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.

Wir wünschen Ihnen eine angenehme Restwoche.

✹ mit sonnigen Grüssen ✹
SunShine Energy GmbH
Saskia von Eisenhart
Teamassistenz

 please don't print this e-mail unless you really need to.

fon1: +49 800 – 65 20 000
fon2: +49 911 – 97 79 79 79
fax: +49 911 – 96 84 4960

mail: saskia@sunshineenergy.de
web: http://www.SunShineEnergy.de

Wir Pachten oder Sanieren Ihre Dachfläche: http://www.dachsanierung-kostenlos.de
Dateianhänge
Muster_Pachtvertrag_Grundstücksflächen_SunShineEnergy[3836].pdf
(1.13 MiB) 210-mal heruntergeladen
Mit freundlichen Grüssen
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Re: Fünf Jahre KULAP und was dann?

Beitragvon Tinyburli » Do Aug 06, 2020 17:57

Ich bin momentan mit meiner Steuer beschäftigt. Man klickt sich mit tausend Klicks durch die Elster- Seite.

Der IAB - Investitions- Abzugs - Betrag erscheint sehr interessant. Kann man auf der Seite des EÜR- Formulars auswählen.

Wenn ich rechne, wenn ich nichts mache, habe ich knapp 7000,- Einkommensteuer und 1500,- Gewerbesteuer für meine PV- Anlagen zu zahlen.

Mache ich jetzt so 20 000,- IAB, vermindert sich mein zu versteuerndes Einkommen entsprechend.

Ich würde dann so 5200,- weniger zahlen. Die Gewerbesteuer entfiele ganz. Vorteil dann bei 6800,-.


Ich überlege, vielleicht noch 5 000,- draufzulegen und könnte dann die Steuer vielleicht auf 700,-
setzen.

Die Elster- Seite rechnet das ja sehr einfach und fix aus, wieviel dann zu zahlen ist.

https://www.trialog-magazin.de/steuern- ... 6365722683

Wenn man allerdings dann nicht investiert, muß man das Geld der nicht gezahlten Steuer ab dem 15. Monat nach Ablauf des Jahres der Beantragung mit 6 % verzinsen und die Steuer wird rückwirkend korrigiert!

Vielleicht behalte ich dann den Punto, dass ich den E- Up weniger als 10 % privat nutze. Das sollte bei 4 Autos bei 3 Fahrern zu schaffen sein.

https://www.haufe.de/finance/haufe-fina ... 00565.html

Wenn ich dann den IAB auf 30 000,- mache, ist die Steuer bei Null und ich spare so 8500,- €.
Was ich gelesen habe, kann man auch gebrauchte Investitionsgüter anschaffen. Oder ich investiere in einen Wechselrichter von den SunShine Ihrer Freiflächenanlage! Die sagen, ab 50 000,- wäre das schon möglich und man hätte dann so 6 % Rendite damit.

Wahrscheinlich baue ich meine PV- Anlage aber weiter aus.

Der Anreiz zu investieren ist dann schon sehr hoch, und das wollen die ja damit bewirken. Derweil nach 15 Monaten muß ja die Steuernachzahlung verzinst werden und nach 3 Jahren würde die Steuer in 2019 dann ja wieder erhöht und die Gewerbesteuer auch!

Nehmen wir mal an, ich mach für 2019 und 2020 jeweils die angedachten 30 000,- IAB. Ich würde die beiden Jahre so 17 000,- insgesamt einsparen. Ich würde in den E- Up und in PV investieren. In den Folgejahren hätte ich dann aber weniger abzuschreiben.

Darum müßte ich das dann die Folgejahre wieder wiederholen und erneut investieren. Ab 2028 hätte ich wieder weniger Einkommen, weil die erste Anlage dann 21 Jahre ist und da dann weniger kommt. Und ab 2022 bekomme ich dann ja auch meine volle Altersrente. Und wer weiß, wie dann die Lage ist. Die können das Gesetz ja auch ganz schnell wieder ändern.

Vorsicht bei mehr als 10 %iger Privatnutzung - besonders beim Pkw

Der Investitionsabzugsbetrag kann nur dann geltend gemacht werden, wenn die private Nutzung im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr insgesamt nicht mehr als 10 % betragen.
Zuletzt geändert von Tinyburli am So Aug 09, 2020 12:08, insgesamt 3-mal geändert.
Mit freundlichen Grüssen
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Re: Fünf Jahre KULAP und was dann?

Beitragvon Tinyburli » Fr Aug 07, 2020 8:34

So ganz rentabel ist der IAB nicht. Er ist nur 40 % der Investition. D. h. bei 30 000,- IAB muß man dann in den 3 Jahren 75 000,- investieren, wenn man den Vorteil haben will.

Wie dann die Abschreibung bei der Investition genau geht, weiß ich nicht. Der Gewinn würde sich um 40 % erhöhen. Man kann dann aber auch wieder Sonderabschreibung machen, dass sich das dann irgendwie egalisiert. Aber genau weiß ich das nicht.

Hier wird das näher beschrieben, wie man das macht:

https://www.abschreibung.de/sonderforme ... _aufloesen

Herabsetzungsbetrag und Sonderabschreibung sind die Stichworte. Ja, dann ist das so.

Also, es muß eine Hinzurechnung gemacht werden. Dann kann man eine Herabsetzung bis zum Hinzurechnungsbetrag machen. Dann ist es egalisiert. Außerdem kann man dann noch die Sonderabschreibung von 20 % machen. Das sind die Vorteile und das gefällt mir.
Mit freundlichen Grüssen
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Re: Fünf Jahre KULAP und was dann?

Beitragvon marius » Fr Aug 07, 2020 9:48

Tinyburli hat geschrieben:Wie dann die Abschreibung bei der Investition genau geht, weiß ich nicht. Man kann dann aber auch wieder Sonderabschreibung machen, dass sich das dann irgendwie egalisiert. Aber genau weiß ich das nicht.


Apropos "weiss ich nicht "

Bei Steuersachen aufpassen, und das Steuerrecht ändert sich oft.

Da wird dann auch mal Steurhinterziehung unterstellt und dann wirds teuer, incl 6 % Zinsen auf Nachzahlung + Geldbusse.

Wenn die Steuererklärungen nicht passen, kann auch mal der Steuerprüfer zur Aussenprüfung antanzen.
Und der kann bis 10 Jahre zurück nachprüfen.

Bei hinterzogenen Steuern wirds neuerdings bereits ab 50 000 Euro richtig heiss.

Hierzu hat der Bundesgerichtshof (BGH) folgende Leitlinien entwickelt:

1) hinterzogene Steuer bis 50.000 Euro > Geldstrafe
2) hinterzogene Steuer von mehr als 50.000 Euro > Haftstrafe bei besonders schwerer Steuerhinterziehung, ggf. Aussetzung zur Bewährung
3) hinterzogene Steuer von mehr als 1 Mio. Euro > Freiheitsstrafe und öffentliche Hauptverhandlung zwingend (kein Strafbefehl möglich)


https://www.anwalt.de/rechtstipps/straf ... 61809.html
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Re: Fünf Jahre KULAP und was dann?

Beitragvon Tinyburli » Fr Aug 07, 2020 14:51

Ja, aber seinen Steuerberater kann man das schon sagen, dass es da so Möglichkeiten gibt, an die man normal nicht denkt.

Der Mais leidet jetzt dann doch schon unter der Hitze und in hohen Lagen beginnt er schwelg zu werden.
Ich stelle mich da jetzt ganz darauf ein, nächstes Jahr eine Blühfläche anzulegen. Den Samen werde ich schon bekommen, wenn ich frühzeitig bestelle.

Ich habe dann kein Risiko schlechter Ernte. Und mehr kommt auch rüber als bei Getreide.

Ich kann ja von 1000,- ausgehen minus Samen und bestellen. Minus Unfall und Krankenkasse. Habe ich so 700,-.
Beim Mais waren das ja nur 650,- minus 200,- = 450,-. Also gute 200,- mehr und kein Ernterisiko beim Blühacker!

Naja, wolln dann mal schaun, wie die Ernte dieses Jahr ausfällt.

Dann fällt mir auch noch das VNP- Programm ein. Wie wäre es, den Acker einzusäen mit Gras und dann mit dem VNP- Schnittzeitpunkt 01.07. , Düngeverzicht und Altgrasstreifen zu machen?

Ich hätte ja dann dafür 550,- plus 400,- = 950,-. Kommt das Gras dazu so 30,- habe ich 980,-. Gehen das Einsäen ab und KK und BG.

Wenn ich das dann auf 5 Jahre rechne, habe ich auch so 700,- übrig das ha.

Denke, das sollte ich versuchen. Dann habe ich eine gepflegte Düngeverzichtswiese und kein Geschiss mit Unkraut und Wildwuchs auf meinem Acker.

Da muß ich dann mal anrufen bei der UNB im Landratsamt, ob das da geht, auch wenns nicht direkt am Bach ist.

Die schreiben ja auch noch das H20 Umwandlung von Acker in Wiesen. Dann bin ich aber bei einem generellen Umbruchverbot aller meiner Flächen dabei.

Ich hätte:
H20 Umwandlung in Wiese 370,-
H23 Schnittzeitpunkt 01.07. 350,-
Düngeverzicht 150,-
Altgrasstreifen 50,-
Normale Prämie 300,-
Ben. Gebiet 90,-
Grasverkauf 30,-
Zusammen: 1340,-

Das wäre ja ganz nett, wenn das ginge.

2. Biotoptyp Wiesen
Hauptnutzung in der Vegetationsperiode bis spätestens 15.11. erforderlich (Ausnahme Wiesen im Erschwernisausgleich).
Grundleistungen:
2.0 Umwandlung von Ackerland in Grünland – H20

(K) Es können nur Flächen in die Maßnahmen einbezogen werden, die in den beiden Vorjahren des ersten Verpflichtungsjahrs in der Hauptnutzung als Ackerflächen (maßgebliche NC ergeben sich aus den Angaben im Betriebsdatenblatt des FNN unter dem Überbegriff „Kulturlandschaftsprogramm“ in der Zeile „Ackerfläche“) bewirtschaftet wurden.
16 () Verpflichtung (vgl. Abschnitt A 7b) http://www.stmelf.bayern.de\Foerderwegweiser
(K) Förderkriterium (vgl. Abschnitt A 3)

() Die Flächen müssen bereits ab dem ersten Verpflichtungsjahr einer Hauptnutzung als Wiese oder Mähweide unterliegen. Sie sind während des gesamten Verpflichtungszeitraums in dieser Form zu nutzen (Mulchverbot beim 1. Schnitt). Die Grundleistung ist zeitlich auf den ersten Verpflichtungszeitraum bzw. auf max. 5 Jahre begrenzt.

Verzicht auf Grünlandumbruch, auch nicht zur Narbenerneuerung. Ausnahmen sind nur mit vorheriger Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde möglich.

Bei Teilnahme an dieser Maßnahme gilt ein generelles Dauergrünlandumbruchverbot (NC 057, 441-443, 451-460, 546, 567, 592, 994) für den gesamten Betrieb.

Während des Verpflichtungszeitraums ist die Fünfjahresfrist zur Dauergrünlandentstehung unterbrochen. Somit wird eine Fläche, die z. B. im Jahr 2015 erstmals als Kleegras (NC 422) beantragt wurde und von 2019 bis 2023 in die Maßnahme H20 einbezogen ist, frühestens im Jahr 2025 zu Dauergrünland.

Kombinierbar mit der Grundleistung H21-H27, nicht bei Wiesen im Erschwernisausgleich.

Förderfähiger NC 441, 442

Höhe der jährlichen Zuwendung – H20: 370 €/ha
2.1 Extensive Mähnutzung naturschutzfachlich wertvoller Lebensräume

Die Einstufung der Antragsflächen in die nachstehenden Wiesenlebensräume wird durch die uNB vorgenommen:
A)
Wiesenbrüterlebensräume
B)
Artenreiche Wiesen
C)
Nass- und Feuchtwiesen
D)
Magerrasen und Heiden
E)
Streuwiesen
F)
Streuobstwiesen
G)
Sonderlebensräume einschl. Biberlebensräume und Gewässerrandstreifen

() Mind. einmalige Mahd und Abfuhr des Mähgutes in jedem Verpflichtungsjahr (Sonderregelung für Wiesen im Erschwernisausgleich, s. u.). Altgrasstreifen bzw. -flächen sind zulässig auf bis zu 20 % der Förderfläche. Ein Mulchen der Fläche ist beim ersten Schnitt nicht zulässig.

Erschwernisausgleich (EA): Auf Nass- und Feuchtwiesen (Wiesenlebensraum C), auf Streuwiesen (Wiesenlebensraum E) sowie auf Magerrasen und Heiden (Wiesenlebensraum D), die nach § 30 Abs. 2 BNatSchG bzw. Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG geschützt sind, erfolgt eine Zuwendung nach dem Erschwernisausgleich (F22-F26). Dabei sind die Mahd und die Abfuhr des Mähgutes bis spätestens 14.03. des Folgejahres durchzuführen und bis dahin (14.03.) schriftlich an das AELF zu melden, nur dann ist eine Zuwendung möglich (Meldepflicht entfällt bei F26, da hier die vollständige Mahd und Abfuhr jährlich durchzuführen ist). Auf Antrag kann der Mahderfüllungstermin von der uNB nach hinten verschoben werden. Eine Ausnahme von der jährlichen Erfüllung der vollständigen Mahdverpflichtung ist in max. 3 Jahren des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums bei Neuverpflichtungen (NVP) bzw. max. 2 Jahren des dreijährigen Verpflichtungszeitraums bei Anschlussverpflichtungen (AVP) möglich. Zum Erhalt von Direktzahlungen muss die Mahd vollständig, d. h. auf ganzer Fläche (Ausnahme: Altgrasstreifen/-flächen, s. o.), in mind. jedem zweiten der fünf Verpflichtungsjahre spätestens am 15.11. erfolgen. D. h. Bewirtschaftung und Nicht-Bewirtschaftung müssen während des Förderzeitraums jährlich abwechselnd erfolgen. Für nicht gemähte (Teil-) Förderflächen, die 20 % der Gesamtfläche des Feldstücks überschreiten, wird die Zuwendung im jeweiligen Jahr nicht ausgezahlt.

() Ein naturschutzfachlich erforderlicher Schnittzeitpunkt ist einzuhalten. Die Mahd von Problempflanzen, z. B. Neophyten, ist nach Zustimmung der uNB vor dem vereinbarten Schnittzeitpunkt bzw. bei H26 während der Bewirtschaftungsruhe vom 15.06.-31.08. möglich.

Verzicht auf Grünlandumbruch, auch nicht zur Narbenerneuerung. Ausnahmen sind nur mit vorheriger Zustimmung der uNB möglich.

Bei den Schnittzeitpunktterminen 01.08. (H24 bzw. F24) und 01.09. (H25 bzw. F25) ist auf den Einsatz jeglicher Düngung sowie auf den Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel zu verzichten. Der Einsatz von chem. Pflanzenschutzmitteln zur Einzelpflanzenbekämpfung ist mit vorheriger Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde möglich.

Förderfähige NC 441, 442, 451, 452, 454, 455, 458, 592, 822 (nur bei H28 oder der Kombination von H28 mit H27), 958.

Höhe der Zuwendung:
Schnittzeitpunkt
ab 01.06. - H21 230 €/ha
Schnittzeitpunkt
ab 15.06. - H22/F22 320 €/ha
Schnittzeitpunkt
ab 01.07. - H23/F23 350 €/ha
Schnittzeitpunkt
ab 01.08. - H24/F24 375 €/ha
Schnittzeitpunkt
ab 01.09. - H25/F25 425 €/ha
Mahd
bis einschl. 14.06., Bewirtschaftungsruhe vom 15.06. bis einschl. 31.08. (aus artenschutzrechtlichen Gründen, z. B. bei Brut gefährdeter Vogelarten auf der Förderfläche, oder wegen Nichtmähbarkeit aufgrund von z. B. Hochwasser sind nach Zustimmung der uNB Ausnahmen möglich). H26/F26 390 €/ha
Zuletzt geändert von Tinyburli am Di Aug 11, 2020 1:50, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Fünf Jahre KULAP und was dann?

Beitragvon CarpeDiem » Fr Aug 07, 2020 18:29

Tinyburli hat geschrieben:Wie dann die Abschreibung bei der Investition genau geht, weiß ich nicht


Das ist relativ einfach. Das Ganze findet in einem ersten Schritt ausserhalb der Bilanzierung statt. Im Jahr der Bildung wird der Investitionsabzugsbetrag von deinem Steuerbilanzergebnis ausserhalb der Ergebnisrechnung abgezogen und der restliche Betrag ist Grundlage der Steuerberechnung.

Wenn du die Investition tätigst hast du zwei Möglichkeiten, auf jeden Fall muss dann der IAB aufgelöst werden, was wieder ausserhalb der Bilanz geschieht. Damit wird dein Gewinn erhöht. Damit ist das Spiel im luftleeren Raum zu Ende.

Innerhalb der Bilanz hast du nun die Möglichkeit die Gewinnerhöhung des IAB durch eine Sonderabschreibung zu neutralisieren, damit hast du den Effekt, dass die Abschreibung in Höhe von 40% dauerhaft ins Jahr der Bildung des IAB vorgeholt wurde. Die restlichen AK sind dann auf die Restlaufzeit zu verteilen.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Auflösung des IAB vorzunehmen wie oben beschrieben, aber auf die Sonderabschreibung zu verzichten. Dann wurden lediglich in Höhe des IAB Gewinne zwischen den WJ zulässig verschoben.

Inwieweit der ganze Kram mit den kürzlich erlassenen Glättungsvorschriften kollidiert muss ich mir einmal ansehen.
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Re: Fünf Jahre KULAP und was dann?

Beitragvon Tinyburli » Fr Aug 07, 2020 23:26

Ja, danke Carpe für die Erklärung. Ich mache ja keine Bilanz, sondern nur eine G/V- Rechnung. Aber ich meine, das ist da auch genau so und auf der angeführten Seite wird das ja beschrieben, wo man das in das Formular eingibt.
So vom Ablauf beantragt man den IAB ja mit der Steuererklärung und der vermindert dann ja den Gewinn um den Betrag. Wenn man dann in 1, 2 oder 3 Jahren dann das Wirtschaftsgut gekauft hat und in Betrieb genommen, macht man dann die Hinzurechnung und gleichzeitig die Herabsetzung und ist dann mal neutral vom Betrag her im aktuellen Steuerjahr. Zusätzlich kann noch die Sonderabschreibung gemacht werden auf der AFA- Liste. Zu beachten ist, dass dann der Herstellungspreis der Preis ist, der um die Herabsetzung vermindert ist, und dann auf den verminderten Preis die Abschreiberei gemacht wird.

IAB auflösen (mit Anschaffung)

Im Jahr der Anschaffung wird der Investitionsabzugsbetrag zunächst dem Gewinn des Jahres hinzugerechnet. Im Gegenzug dürfen Sie den Wert der Anschaffungs- und Herstellungskosten aber gleich wieder um den Abzugsbetrag herabsetzen.

Bitte beachten Sie: Die Höhe des Herabsetzungsbetrags legen Sie selbst fest. Sie können ganz darauf verzichten oder die IAB-Gesamthöhe ausschöpfen. Wenn Sie von der Möglichkeit der Herabsetzung Gebrauch machen, sinkt der rechnerische Wert des Wirtschaftsgutes entsprechend. Dadurch wiederum sinken die planmäßigen Abschreibungen.


Die Sonderabschreibung von 20 % kann ja noch zusätzlich gemacht werden.

Das Ergebnis ist dann für mich, dass ich die 40 % IAB sozusagen als Abschreibung bereits bei der Beantragung vorweggenommen habe. Bei Anschaffung wird das dann verrechnet und der Herstellungspreis entsprechend um 40 % reduziert. Da drauf erfolgt dann die Sonderabschreibung und im Verlauf dann die normale lineare Abschreibung auf 10 oder bei PV auf 20 Jahre, oder beim PKW nur auf 6 Jahre.

Ein Investitionsabzugsbetrag kann generell im Rahmen eines Einspruchs nachgeholt werden (BFH, Urteil v. 17.1.2012, VIII R 48/10). Nach wie vor gilt, dass ein Investitionsabzugsbetrag unbefristet und bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids geltend gemacht werden kann.

Dieses Wahlrecht kann der Unternehmer auch im Rahmen eines Einspruchs ausüben.
Es ist immer auf den Zeitpunkt am Ende des Gewinnermittlungszeitraums abzustellen, für den der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wird.
Es reicht aus, wenn die geplante Investition noch durchführbar und objektiv möglich ist.
Der Unternehmer kann einen Investitionsabzugsbetrag auch dann bilden, wenn er das Wirtschaftsgut bereits angeschafft hat, bevor er dafür in seiner Steuererklärung oder in einem nachfolgenden Einspruch einen Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht hat.
Mit freundlichen Grüssen
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Re: Fünf Jahre KULAP und was dann?

Beitragvon Tinyburli » So Aug 09, 2020 12:30

Auf dieser Seite wird zwar geschrieben, bei der Sonderabschreibung und auch die lineare Abschreibung wären die vollen Herstellungskosten die Berechnungsgrundlage, von der dann die 20 % berechnet werden.
Auf einer anderen Seite habe ich aber gelesen, die Herstellungskosten wären dann bei Inanspruchnahme des IAB die um die IAB verminderte Summe. Und dann sind das ja insgesamt auch keine 70 % wie die schreiben, sondern vielleicht so 60 %
https://www.abschreibung.de/sonderforme ... _aufloesen

Denke, die wissen das besser:

https://www.haufe.de/finance/steuern-fi ... 33398.html

Gewinn kann zusätzlich zum Investitionsabzugsbetrag um 20 % Sonderabschreibung gemindert werden

Ein Betrieb, der am Ende des Jahres vor der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes die Größenmerkmale für den Investitionsabzugsbetrag nicht überschreitet, kann 20% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Sonderabschreibung geltend machen. Eine Sonderabschreibung ist unabhängig davon möglich, ob für das Wirtschaftsgut der Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wurde.
Verteilung auf mehrere Jahre ist möglich

Die Sonderabschreibung kann (Wahlrecht) auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung und die folgenden vier Jahre verteilt werden. Die Sonderabschreibung kann (Wahlrecht) auch in einem Jahr in voller Höhe gewinnmindernd angesetzt werden. Zusätzlich ist die „normale“ Abschreibung nach § 7 EStG abzugsfähig.

Wurden der Investitionsabzugsbetrag abgezogen und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entsprechend gemindert, ist die Sonderabschreibung von den gekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzunehmen. Die Sonderabschreibung kann auch für gebrauchte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter angesetzt werden.
Sonderabschreibung nur, wenn das Wirtschaftsgut entsprechend genutzt wird

Eine Sonderabschreibung ist nur zulässig, wenn das Wirtschaftsgut im Jahr der Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen und in dem darauf folgenden Jahr in einer inländischen Betriebsstätte dieses Betriebes verbleibt und in dieser Zeit im Betrieb des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich, d. h. zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird.
Mit freundlichen Grüssen
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Re: Fünf Jahre KULAP und was dann?

Beitragvon Tinyburli » Fr Sep 11, 2020 16:03

Der Mais ist jetzt weg.
Ein Maishäcksler und 4 Gespanne haben das in 3 Stunden erledigt.

Am 21. entscheidet dann der Stadtrat, ob gebaut werden darf. Wird wohl abgelehnt werden.

Mal schauen, obs dann VNP- Wiese oder Blühacker werden wird.

Aber vor der Stadtratsitzung mache ich vorerst mal nichts am Acker.

Naja, die Stupfel könnte ich wegmähen, vielleicht nächste Woche.

Oder ich lass den Mulcher schicken und probier den mal aus.

Habe was gelesen von so 26,- die Tonne Mais ab Feld.

Bei 40 Tonnen das ha ergibt das dann 180 x 26 = 4680,- brutto 4450,- netto.

Wären dann so 350,- das ha.

Ganz so viel wirds aber nicht ausgegeben haben. Mal schaun, was der Kumpel spricht.
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Re: Fünf Jahre KULAP und was dann?

Beitragvon Tinyburli » Sa Sep 19, 2020 2:23

Die Entscheidung im Stadtrat ist verschoben worden. Vielleicht dann im Oktober.

Beim Landratsamt habe ich mal angefragt wegen dem Acker zu Wiese- Programm. Das wird man ja dann erst im Januar machen können, wenns geht. Also noch 4 Monate Zeit.

Was nehme ich da für einen Grassamen?

Vielleicht so etwas?

https://www.ebay.de/itm/MehrGras-BG-55- ... 4220798169

Bei 20 kg das ha würde ich so 4 x 60 = 240,- ausgeben.

Oder besser Kleegras:

https://www.ebay.de/itm/Humusaktiv-fit- ... SwGIZecfvQ

Der 25 kg Sack zu 100,-

Müßte ich dann 500,- ausgeben.

Oder was mit Luzerne drinnen:

https://www.ebay.de/itm/DSV-COUNTRY-Fel ... SwSxleOa7Z

Doppelt so teuer, da doppelte Aussaatmenge und teurerer Preis.

Müßte da dann mehr als 1000,- ausgeben! Das ist mir zu teuer!

Und nur 3- jährige Nutzung!

Reine Luzerne kostet dann 67,- der 10 kg Sack:

https://www.ebay.de/itm/Luzerne-Medicag ... SwxlJfPiB6
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Re: Fünf Jahre KULAP und was dann?

Beitragvon Tinyburli » So Sep 20, 2020 1:41

Wenn man dann davon ausgeht, dass ich im dritten Jahr mit Mais keine so hohen Erträge mehr hätte, würde ich rechnen:

Ich würde Gras untersäen und dann übernächstes Jahr dann das Acker zu Wiese- Programm versuchen.

Ich hätte Kosten von so 3000,- bei Einnahmen von so 4000,- Ergibt 1000 / 4,5 = 220,- das ha.
Bei Berücksichtigung der Prämie und Krankenkasse bleiben dann so 420,- übrig.

So gesehen würde bei Verpachtung wohl mehr herauskommen, vielleicht 600,- anstatt der 420,-.

Aber ich würde dann ja anschließend das Programm haben. Und das sind dann ja 1300,- minus 200,- = 1100,- nach meiner Rechnung weiter oben.

Ja, warum mache ich dann nicht gleich das schöne Wiesenprogramm? Denke, der Mais ist eher kontraproduktiv zu sehen und ich lasse den dann weg!
Mit freundlichen Grüssen
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Re: Fünf Jahre KULAP und was dann?

Beitragvon Tinyburli » Mo Sep 21, 2020 15:45

Ich habe dann noch günstigen Grassamen gefunden.
Bei Ebay so 60,-
Im Wbshop nur 53,95 der 20 kg - Sack

https://www.agrarshop-online.com/mehrgr ... alsaat.php

MehrGras BG 55 Biogasexpress Untersaat - Normalsaat

Spezialmischung für die Untersaat in Mais und Getreide
Zur reinen Begrünung
Zur Futternutzung als Folgekultur der Hauptkulturen Mais und/oder Getreide
Aufwandmenge: 1.5-2 g / m²

Zusammensetzung
50 % Deutsches Weidelgras
50 % Welsches Weidelgras

Die 100 kg dann nur 270,-


Information zur Berechnung der Versandkosten

Für den Inlandsversand fallen im Fall des Versandes mit DPD keine Versandkosten an.
Die Versandkosten für Auslandssendungen werden anhand des Gesamtgewichtes berrechnet.
Das Versandgewicht eines Produktes ist auf der Artikelseite hinterlegt und entspricht meist nicht dem Inhalt des Produktes,
da das Gewicht der Verpackung und einer Toleranz zur Vermeidung von Übergewichten mit einberechnet werden müssen.

Aus dem Gesamtgewicht errechnen sich die Anzahl der Pakete.
Ein Paket wird mit maximal 28 kg befüllt.

In Ihrem Fall werden 5 Paket(e) versendet.

Bei Lieferungen mit DHL wird ein Aufschlag von 1 € / Paket berechnet.


Oder das:
Deutsches Weidelgras mit Rotschwingel:

https://www.manomano.de/p/rasensamen-ra ... 12082865#/

Die 100 kg dann zu 300,-
Mit freundlichen Grüssen
Tinyburli
 
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Re: Fünf Jahre KULAP und was dann?

Beitragvon Paule1 » Di Sep 22, 2020 8:14

Bei einer Freiflächen Photovoltaik Anlage hätte ich sicher 1500 Euro/ha auf 30 Jahre :idea: Dann kann mir das KULAP gestohlen bleiben :idea:
„Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, daß er tun kann, was er will, sondern daß er nicht tun muß, was er nicht will. “
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