Tinyburli hat geschrieben:2.0 Umwandlung von Ackerland in Grünland – H20
(K) Es können nur Flächen in die Maßnahmen einbezogen werden, die in den beiden Vorjahren des ersten Verpflichtungsjahrs in der Hauptnutzung als Ackerflächen (maßgebliche NC ergeben sich aus den Angaben im Betriebsdatenblatt des FNN unter dem Überbegriff „Kulturlandschaftsprogramm“ in der Zeile „Ackerfläche“) bewirtschaftet wurden.
() Die Flächen müssen bereits ab dem ersten Verpflichtungsjahr einer Hauptnutzung als Wiese oder Mähweide unterliegen. Sie sind während des gesamten Verpflichtungszeitraums in dieser Form zu nutzen (Mulchverbot beim 1. Schnitt). Die Grundleistung ist zeitlich auf den ersten Verpflichtungszeitraum bzw. auf max. 5 Jahre begrenzt.
Verzicht auf Grünlandumbruch, auch nicht zur Narbenerneuerung. Ausnahmen sind nur mit vorheriger Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde möglich. Im Umbruchsjahr erfolgt keine Auszahlung.
Bei Teilnahme an dieser Maßnahme gilt ein generelles Dauergrünlandumbruchverbot (NC: 441, 451 – 460, 546, 567, 592, 994) für den gesamten Betrieb.
Während des Verpflichtungszeitraums ist die 5-Jahresfrist zur Dauergrünlandentstehung unterbrochen. Somit wird eine Fläche, die z. B. im Jahr 2015 erstmals als Kleegras (NC: 422) beantragt wurde und von 2017 bis 2021 in die Maßnahme H20 einbezogen ist, frühestens im Jahr 2025 zu Dauergrünland.
Kombinierbar mit der Grundleistung H21 – H26, nicht bei Wiesen im Erschwernisausgleich.
Förderfähiger NC: 441
Höhe der jährlichen Zuwendung – H20: 370 €/ha
Wenn ich das so lese, sehe ich nichts von einem so hohen pflichtmäßigen Kräuteranteil. Aber die vom Amt sind ja die Chefs, und wenn die das so haben wollen, muß das halt so sein.
Wegen der paar Lutscherl willst du auf so einen Knebelvertrag eingehen? Ich versteh dich nicht.....einerseits jammerst du über deine hohe EK-Steuerlast, andererseits kaufst du billigsten Chinaschrott vor Geiz?, oder bist wirklich so knapp bei Kasse?