Aktuelle Zeit: Mo Mai 20, 2024 14:31
kikifendt hat geschrieben:Rein rechtlich mag das so sein (leider!). Aber wer ist denn so dreist, über Felder zu reiten und dann noch den Landwirt anzuprangern, wenn sich das Pferd den Fuß vertritt??? Ein Feld ist nunmal nicht planiert. Außerdem richte ich meine Bewirtschaftung nicht auf gute Begehbarkeit oder so aus.
kikifendt hat geschrieben:Manche Reiter wissen ja auch, was sich gehört und bleiben von Feldern weg.
Marx hat geschrieben:Schade finde ich mal wieder, wie der Kommunismus (den es nie gab, nur auf dem Papier) und der Nationalsozialismus (den es sehr wohl gab) miteinander verknüpft und in einen Zusammenhang gebracht werden, zum xten mal.
Mim hat geschrieben:kikifendt hat geschrieben:Manche Reiter wissen ja auch, was sich gehört
Hach, der Moralappell als Kommunikationskeule, immer wieder "in".
Heut hab ich mir überlegt, was wäre wenn ein Landwirt mit "heiligen Feldern" ein Tochter hätte, das gerne Reiten (lernen) möchte und mit ihrem Pony zur Sicherheit erstmal auf einem abgeernten Acker oder gemähter Wiese von Papa üben möchte? (Weil es zur Not leichter ist ein durchgehendes Pony per Spirale abzubremsen, als auf einem geraden Feldweg der denn mal endet..). Mir gehts hier darum, dass diejenigen, die selbst Pferde am Hof haben - damit einfach großzügiger umgehen (m.E. nach) - ohne jetzt "fachlich" unaufgeklärter zu sein.
Gruß Mim
columella hat geschrieben: Ich brauche keinen zu fragen weil es meine Felder sind.
Emmy hat geschrieben:Also auf gut Deutsch, kikifendt ist kleinkariert.
columella hat geschrieben:Ich amüsier mich königlich!!!
Viel interessanter ist die Frage wer denn dafür haftet wenn das Pferd auf dem Stoppelacker in einen Fuchsbau tritt und sich was tut...
HAftet dann der Eigentümer des Ackers? Verkehrsicherungspflicht verletzt?
hier ist es...BNatSchG
Abschnitt 6
Erholung in Natur und Landschaft
§ 56 Betreten der Flur
Die Länder gestatten das Betreten der Flur auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung auf eigene Gefahr. Sie können weitergehende Vorschriften erlassen. Sie können auch das Betreten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, zum Schutz der Erholungsuchenden oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers einschränken sowie andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen. Die erlaubnisfreie Benutzung von oberirdischen Gewässern richtet sich nach den §§ 23 und 24 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie den Wassergesetzen der Länder.
BNatSchG
Abschnitt 6
Erholung in Natur und Landschaft
§ 56 Betreten der Flur
Die Länder gestatten das Betreten der Flur auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung auf eigene Gefahr. Sie können weitergehende Vorschriften erlassen. Sie können auch das Betreten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, zum Schutz der Erholungsuchenden oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers einschränken sowie andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen. Die erlaubnisfreie Benutzung von oberirdischen Gewässern richtet sich nach den §§ 23 und 24 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie den Wassergesetzen der Länder.
Marx hat geschrieben:Schade finde ich mal wieder, wie der Kommunismus (den es nie gab, nur auf dem Papier) und der Nationalsozialismus (den es sehr wohl gab) miteinander verknüpft und in einen Zusammenhang gebracht werden, zum xten mal.
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